Die Weigerung einem Straßenaufsichtsorgan zwecks Vornahme einer Alkotestprobe auf die Dienststelle zu folgen stellt eine Übertretung nach § 5 Abs 2 dar. Auf welche Art die Atemluftuntersuchung vorgenommen werden soll, richtet sich danach, welches Gerät das betreffende Straßenaufsichtsorgan (am Ort der Anhaltung oder auf der Dienststelle) zur Verfügung hat. Dem Untersuchten steht jedenfalls keine Wahlmöglichkeit zu, er hat sich jeder Art der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, die das Straßenaufsichtsorgan bestimmt. § 5 Abs 2 und 99 Abs 1 lit b enthalten ebenso wie § 2 Abs 3 der Alkotestverordnung keine Regelung, daß die Straßenaufsichtsorgane die Untersuchung der Atemluft von Personen, bei denen sie das Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt haben, nur "an Ort und Stelle" also etwa am Ort der Anhaltung vornehmen dürfen. Ebensowenig kann die aufgeforderte Person den Ort der Untersuchung bestimmen. In der Strafbestimmung des § 99 Abs 1 lit b finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Verpflichtung der betreffenden Person, der Aufforderung der Straßenaufsichtsorgane auf Durchführung der Atemluftprobe Folge zu leisten, nur "an Ort und Stelle" bestünde und nur in diesem Falle die Weigerung strafbar wäre.