RS UVS Kärnten 1992/09/24 KUVS-K2-803/4/92

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem die Frage der tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgebend ist, sondern nur der Umstand, ob eine ausreichende Vermutung hiefür vorliegt. Für die Vermutung eines durch Alkoholgenuß beeinträchtigten Zustandes ist der Genuß einer bestimmten Alkoholmenge oder eine tatsächliche Alkoholbeeinträchtigung nicht notwendig, maßgebend sind vielmehr nur solche Umstände, die die Vermutung der Beeinträchtigung einer Person gerechtfertigt erscheinen lassen. Bereits Alkoholgeruch aus dem Munde rechtfertigt die Vermutung einer Alkoholisierung, sodaß eine Berechtigung die Atemluft des Beschuldigten auf Alkoholgehalt zu untersuchen und daher eine entsprechende Aufforderung an diesen zu richten, gegeben ist. Dazu genügt die hinlängliche Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung, wobei ein geschultes Organ der Straßenaufsicht durchaus in der Lage ist, diesbezüglich richtige und entsprechende Feststellungen zu treffen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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