RS UVS Kärnten 1992/05/26 KUVS-351-352/3/92

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Rechtssatz

Für das Entstehen der Verpflichtung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist einerseits das Lenken, die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges oder ein derartiger Versuch Voraussetzung, andererseits die Vermutung, daß das umschriebene Verhalten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgt ist. Für die Entstehung der Berechtigung im Sinne des § 5 abs 2 StVO kommt es nicht darauf an, daß die in dieser Bestimmung genannte Person im Zeitpunkt des Einschreitens der zur Vornahme der Atemluftprobe berechtigten Organe ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen; ein solches Begehren kann vielmehr auch noch später, uzw so lange verlangt werden, als praktisch verwertbare Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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