Bei der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG. Bestreitet der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben (gegenständlich wurde vom Beschuldigten das der Alkotestaufforderung vorangegangene Lenken seines Fahrzeuges bestritten), so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Gemäß § 25 Abs 2 VStG sind im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die Belastenden.