RS UVS Kärnten 1992/06/10 KUVS-250/4/91

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Rechtssatz

Lallende Sprache und starker Alkoholgeruch aus dem Mund begründen die Vermutung der Alkoholisierung. Der Beschuldigte, der sechs Blasversuche am Alkomatengerät unternimmt, von welchem nur der dritte Versuch einen Meßvorgang anzeigte, verweigert den Alkotest durch sein Verhalten (mangelndes Beatmen des Gerätes) und verwirklichte die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1, § 99 Abs 1 StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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