Rechtssatz: Der Tatbestand nach § 4 Abs 2 StVO ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind, oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalles, insbesondere aber die Tötung oder Verletzung einer Person zu erkennen vermocht hätte. Dies ist etwa durch Umstürzen eines Rollstuhles auf die Fahrbahn gegeben. Bei der Meldepflicht nach § 4 Abs 2 StVO kommt es weder auf das Verschulden noch au... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 4.3.1993, Zl 3-****-91, wurde der Beschuldigte zu 1.: wegen Übertretung des §99 Abs2 lita, §4 Abs1 litc StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden), zu 2.: wegen Übertretung gemäß §99 Abs2 lita, §4 Abs2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden), bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verständigungspflicht kann auch dadurch entsprochen werden, daß zwar nicht eine Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, jedoch eines Polizei- oder Gendarmeriebeamten außerhalb seiner Dienststelle erfolgt und der Beamte zur Entgegennahme einer derartigen Verständigung zuständig und bereit ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung des § 4 Abs 2 ist streng auszulegen. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß es bei der Beurteilung der Verständigungspflicht darauf ankommt, ob die entstandenen Verletzungen einer ärztlichen Versorgung bedürfen oder nicht. Die Möglichkeit einer Verletzung ist auf jeden Fall bei einem Sturz zu Boden gegeben und löst dies bereits eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO aus. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16.6.1992, Zl 3-*****-91, wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 21. März 1991 um 23,30 Uhr im Ortsgebiet M**** E*********, J**** L***-Gasse, Kreuzung mit der R***** S****-Gasse nach links einbiegend, als Lenker des Fahrzeuges PKW W ***.**3 nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen: 1. Als Wartepflichtiger durch Einbiegen einen vorrangberechtigten Fahrzeuglenker zum unvermittelten Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle hat sofort nach einer allfälligen Hilfeleistung zu erfolgen. Dieser Verpflichtung wurde nicht nachgekommen, wenn sich der Meldepflichtige erst 1 1/2 Stunden nach Beendigung der Hilfeleistung auf den Weg macht, um Anzeige zu erstatten. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 3.4.1991 gegen 17,15 Uhr im Ortsgebiet S********, Kreuzung L*****straße - Hauptstraße als Lenker des Fahrzeuges PKW **-***E bei einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht sofort verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Der Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsüber... mehr lesen...
Rechtssatz: Spätestens nach Übernahme der verletzten Person durch die Rettung oder, wie im gegenständlichen Fall, durch das Krankenhaus zur ambulanten Behandlung ist die Verpflichtung zur Hilfeleistung erfüllt, sodaß spätestens ab diesem Zeitpunkt der Meldepflicht nachzukommen ist. mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 28.11.1992 um 6.15 Uhr in Wien 3, Arsenalstraße nächst Ghegastraße es als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen W-635 unterlassen, sofort die nächste Polizeidienststelle von diesem Vorfall zu verständigen und unverzüglich Hilfe zu leisten bzw für fremde Hilfe zu sorgen, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang stand. Wegen Übert... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe am 20. Mai 1992 um 13.50 Uhr in Wien, Z-gasse in Höhe des Postamtes als Lenkerin des KFZ, Kennzeichen K36 einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und es unterlassen, sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Wegen Übertretung des §4 Abs2 StVO wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe von Schilling 1.200,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 72 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verständigungspflicht nach §4 Abs2 StVO 1960 besteht nur dann nicht, wenn äußere Verletzungen nicht sichtbar und die Frage nach Verletzungen verneint wird (so es sich nicht um Personen handelt, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muß, daß sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen - beispielsweise Betrunkene oder Kinder). Angesichts des Vorliegens geringfügiger äußerer Verletzungen, weiters im Hinblick auf ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Meldepflicht nach §4 Abs2 StVO 1960 besteht auch bei nicht nennenswerten Verletzungen (VwGH 20.4.1988, 87/02/0118). Zur Frage der Bemerkbarkeit hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß, insbesondere dann wenn zB Fußgänger Unfallbeteiligte sind, seitens des Unfallverursachers gefragt werden muß, ob eine Verletzung vorliegt. Sind nämlich keine äußeren Verletzungen sichtbar, so besteht nur dann keine Verständigungspflicht im S... mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht jede Verletzung einer Person vermag schlechthin eine Hilfeleistungspflicht auszulösen, sondern ist eine solche Hilfeleistungspflicht nur bei solchen Verletzungen, die objektiv eine Hilfeleistung erfordern, gegeben. Geringfügige Schnittwunden an der Stirne können einen solche Hilfeleistungspflicht alleine nicht auslösen, dies insbesondere, wenn die Zweitbeteiligte in der Lage war, sich selbständig zuerst zu einem Bekannten und danach zur Polizei zu begeben. mehr lesen...
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat aufgrund des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl 3-****-91, sowie aufgrund der Berufung der L H vom 22.5.1992 folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der vorliegenden Berufungsentscheidung zugrundegelegt: Am 1. März 1991 kam es gegen 19,15 Uhr auf der Bundesstraße * in Richtung W an der Donau im Ortsgebiet von O an der Donau zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, an welchem die Berufungswerberin als Lenkerin... mehr lesen...
Rechtssatz: Verständigt der Verursacher eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden die nächste Sicherheitsdienststelle deshalb nicht, weil die verletzte Person die Verständigung ausdrücklich ablehnt, dann handelt es sich nicht um einen Fall der klassischen "Fahrerflucht", sondern um ein Fehlverhalten, welches in äußerster Nähe zum entschuldbaren Irrtum angesiedelt ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs 2 StVO haben Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhalt steht, Hilfe zu leisten, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt werden. Sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Unmittelbar Verpflichteter ist demnach jene Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall i... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte, welcher durch ein Rückfahrmanöver eine Person zu Boden stieß, anhält, sich nach dem Befinden des am Boden Liegenden erkundigte, dann wegen angenommener Verletzungen diesen in das Landeskrankenhaus bringen wollte, auf dem Weg dahin umkehrte um die Schwester des Verunfallten vom Geschehen zu verständigen, dann mit dem Verletzten in das Landeskrankenhaus fährt, dort verweilt, bis die Untersuchungen abgeschlossen sind, und dann die Frau des Verunfallten vom Gesche... mehr lesen...
Der Hauptschüler F R lenkte am 10.6.1991 gegen 18,10 Uhr sein Fahrrad in Höhe km 11,390 in die LH xx einbiegend gegen den von J S gelenkten PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N xx und kam in der Folge zu Sturz. Bei diesem Unfall wurde F R verletzt und die beteiligten Fahrzeuge beschädigt. Um 19,15 Uhr des Unfallstages erstattete J S nachdem hinsichtlich der Verschuldensfrage und der Schadensabwicklung zwischen ihm und der Mutter des Verletzten eine Einigung nicht möglich war, am Gendarme... mehr lesen...
Rechtssatz: Die an sich zulässige Inanspruchnahme eines Boten zur Erfüllung der Verständigungspflicht nach §4 Abs2 StVO stellt für sich alleine noch nicht die Erfüllung der sofortigen Verständigungspflicht dar. Der Verpflichtete hat sich davon zu überzeugen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist, und muß, falls es sich als notwendig erweist, weitere Maßnahmen ergreifen. mehr lesen...
Der Beschuldigte H S hat nach einem Auffahrunfall am 1.1.1991 um 17,00 Uhr auf der A , xxautobahn, in Höhe km 41,00 im Gemeindegebiet von xx, bei dem er als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W- beteiligt war, dem Zweitbeteiligten noch auf der Unfallstelle seine Identität nachgewiesen und danach die Fahrt Richtung Wien fortgesetzt. Da sein Unfallsgegner vor der Weiterfahrt jedoch noch gehört zu haben glaubte, daß die Mitfahrerin im KFZ des Zweitbeteiligten verletzt word... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der Verletzung einer Person im Zuge eines Verkehrsunfalles besteht die Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sogar noch nach Tagen, wenn sich erst später herausstellt, daß eine Person verletzt worden ist und dies dem Lenker erst später bekannt wird. Die Verständigung darf auch dann nicht unterbleiben, wenn den verletzten Personen bereits Hilfe geleistet worden ist. (Nach Auffahrunfall und Identitätsnachweis Fahrt nach Wien... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund der Anzeige vom 19.2.1991, der Unfallskizze im Maßstaß 1:200, des polizeiamtsärztlichen Befundes und Gutachtens vom 23.2.1991, den zeugenschaftlichen Einvernahmen der H, der Ha, der Hp, dem Beschuldigtenvorbringen sowie auf Grund der Ergebnisse der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisverfahrens (Einvernahme der Beschuldigten und der Zeugin Hp) hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Am 13.2... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommen der Kfz-Lenkerin objektive Umstände zu Bewußtsein, die eine Verletzung der zu Sturz gekommenen Fußgängerin wahrscheinlich erscheinen lassen, so wird die Verständigungspflicht der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgelöst, auch wenn die offensichtlich schockierte Fußgängerin die Frage, ob sie verletzt sei, unmittelbar nach dem Vorfall verneint. Schlagworte Verletzungswahrscheinlichkeit, objektive Umstände, schockierte Verletzte, Sachverhaltsfeststellun... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ein Kraftfahrzeuglenker sofort nach dem Überfahren eines ihm zum fraglichen Zeitpunkt unbekannten Gegenstandes, somit unmittelbar nach dem Eintritt des Unfallgeschehens, mit welchem er als Lenker eines Fahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug angehalten und auf dem Pannenstreifen abgestellt hat und aus den Angaben der an der Unfallstelle anwesenden Personen erfährt, daß Rettung und Gendarmerie bereits verständigt sind, und er auch guten Glaubens daraus ... mehr lesen...
Rechtssatz: Verstreichen zwischen Unfall und der Kenntnis der Verletzung der Unfallbeteiligten keine 24 Stunden, also ein Zeitraum, nach dessen Ablauf die Gendarmerie noch durchaus in der Lage ist, die notwendigen Erhebungen am Unfallort durchzuführen (VwGH vom 20 09 1989, Zl 89/03/0150), besteht Verständigungspflicht. Schlagworte Verständigungspflicht, Zeitraum mehr lesen...
Begründung: Aufgrund der am 28.6.1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird der im
Spruch: des Berufungsbescheides zu den Punkten 1) bis 3) angeführte Sachverhalt gemäß nachstehender Beweiswürdigung als erwiesen angenommen und festgestellt. Der Unfallhergang wird in der Verkehrsunfallanzeige vom 26.1.1991 wie folgt geschildert: "Vermutlich U lenkte den PKW XY auf dem zweiten Fahrstreifen des Neubaugürtels in Richtung Burggasse. Ein unbekannter Lenker lenkte ein Taxi (Kennz... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Gesetz läßt sich eine Beschränkung der Meldepflicht auf Personen, die den Verkehrsunfall verschuldet oder mit "Bewußtsein" verursacht haben, nicht entnehmen. Stand aber das Verhalten einer Person in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall, so wäre sie zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle verpflichtet. Schlagworte Verkehrsunfall, Taxi, Anstoßgeräusch mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 ist nur dann gegeben, wenn Maßnahmen zur Vermeidung von weiteren Schäden zu treffen sind; Der Tatbestand des § 4 Abs.2 StVO 1960 ("Unterlassen der Hilfeleistung"), ist nur dann erfüllt, wenn die Hilfeleistung objektiv noch möglich ist. Zum Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960: Der Berufungswerber war mit seinem Vorbringen im Recht. Es ergab sich weder aus dem Verfahren noch aus dem Akteninhalt irgendein Anhaltspunkt, daß als ... mehr lesen...