Eine Verständigungspflicht nach §4 Abs2 StVO 1960 besteht nur dann nicht, wenn äußere Verletzungen nicht sichtbar und die Frage nach Verletzungen verneint wird (so es sich nicht um Personen handelt, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muß, daß sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen - beispielsweise Betrunkene oder Kinder). Angesichts des Vorliegens geringfügiger äußerer Verletzungen, weiters im Hinblick auf die nicht unbeträchtlichen Schäden an den beteiligten Fahrzeugen, welche auf einen nicht nur geringfügigen Anstoß rückschließen lassen sowie im Hinblick auf die zersprungene Windschutzscheibe am Fahrzeug der Zweitbeteiligten kann nicht davon gesprochen werden, daß dem Beschuldigten der Umstand, daß er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat auf Grund objektiver Umstände nicht zu Bewußtsein gekommen sein mußte, hat er doch selbst auch nicht vorgebracht, an die Zweitbeteiligte eine Frage betreffend allfälliger Verletzungen gerichtet zu haben.