RS UVS Niederösterreich 1993/07/06 Senat-MD-92-142

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Rechtssatz

Spätestens nach Übernahme der verletzten Person durch die Rettung oder, wie im gegenständlichen Fall, durch das Krankenhaus zur ambulanten Behandlung ist die Verpflichtung zur Hilfeleistung erfüllt, sodaß spätestens ab diesem Zeitpunkt der Meldepflicht nachzukommen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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