RS UVS Wien 1993/06/24 03/20/1281/93

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Rechtssatz

Nicht jede Verletzung einer Person vermag schlechthin eine Hilfeleistungspflicht auszulösen, sondern ist eine solche Hilfeleistungspflicht nur bei solchen Verletzungen, die objektiv eine Hilfeleistung erfordern, gegeben. Geringfügige Schnittwunden an der Stirne können einen solche Hilfeleistungspflicht alleine nicht auslösen, dies insbesondere, wenn die Zweitbeteiligte in der Lage war, sich selbständig zuerst zu einem Bekannten und danach zur Polizei zu begeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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