RS UVS Niederösterreich 1994/02/09 Senat-GD-93-009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Verständigungspflicht kann auch dadurch entsprochen werden, daß zwar nicht eine Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, jedoch eines Polizei- oder Gendarmeriebeamten außerhalb seiner Dienststelle erfolgt und der Beamte zur Entgegennahme einer derartigen Verständigung zuständig und bereit ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten