Der Verständigungspflicht kann auch dadurch entsprochen werden, daß zwar nicht eine Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, jedoch eines Polizei- oder Gendarmeriebeamten außerhalb seiner Dienststelle erfolgt und der Beamte zur Entgegennahme einer derartigen Verständigung zuständig und bereit ist.