Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 31.01.2008 um 18.15 Uhr Tatort: Gemeine Telfs, in der Weißenbachgasse 2, Parkplatzausfahrt Fahrzeug: Sonstiges Fahrzeug, XY 1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben sich nicht vergewissert, ob die verletzte Person Hilfe benötigt, da Sie die Fahrt einfach fortsetzten. Gemäß § 4 Abs 2 erster Satz wären Sie jedo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde Folgendes angelastet: ?Sie haben am 3.11.2007 um 19.20 Uhr in Innsbruck, Kreuzung Maximilianstraße, Kaiser-Josef-Straße, den PKW XY gelenkt, wobei es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kam, mit dem Sie in ursächlichem Zusammenhang standen und trotzdem unterließen Sie es, 1) das Fahrzeug sofort anzuhalten, 2) an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken, da Sie sich vor der Unfallaufnahme vom Unfall... mehr lesen...
Rechtssatz: Der § 4 Abs. 2 StVO ist nicht so auszulegen, dass damit das Ergebnis einer Erfolgshaftung einherginge. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 19.08.2004 gegen 12.45 Uhr Tatort: Gemeinde Thiersee, Thiersee-Landesstraße L 30, km 0006.350 Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY 1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 08.02.2005 um 09.45 Uhr Tatort: Gemeinde Matrei am Brenner, auf der B 182, bei km 20.430, Kundenparkplatz der RAIBA Matrei/Brenner Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt.? Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 4 Abs 2 zweiter F... mehr lesen...
Beachte VwGH 13.12.2001, 2000/03/0270 Rechtssatz: Die strafgerichtliche Verfolgung bezog sich auf die fahrlässige Tötung nach § 80 StGB. Dem gegenüber betrifft der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung nach § 4 Abs 2 zweiter Fall StVO die Verletzung der Verpflichtung zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Diese Verständigungspflicht dient ua auch dem Zweck, dass die Sicherheitsbehörden sich vom körperlichen Zustand der unf... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.02.2006, GZ VK-2947-2006, wurde der Berufungswerberin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 16.12.2005 um 17.37 Uhr Tatort: Hall in Tirol, Kreuzungsbereich B 171/B 171a/L 8, auf Höhe des Schutzweges - Unterer Stadtplatz in Richtung Salineparkplatz Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nä... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: Tatzeit: 28.12.2004 gegen 22.45 Uhr Tatort: Gemeinde Wiesing, L 215 Unterinntaler Landesstraße bei km 0,131 Fahrzeug: PKW, XY 1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 17.03.2005 um ca. 18.00 Uhr in Innsbruck, Höttinger Gasse, an der Kreuzung mit der Innstraße, den PKW XY gelenkt, wobei es zu einem Verkehrsunfall kam, mit dem Sie in ursächlichem Zusammenhang standen und trotzdem unterließen Sie es, 1) das Fahrzeug sofort anzuhalten, 2) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem Sie sich vor der Unfallaufna... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 29.10.2004, 06.45 Uhr Tatort: Gemeindegebiet von Fügen, auf der B-169 bei StrKm 7,3, Baustelle Einfahrt Fügen-Süd Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben es als eine mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Person unterlassen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, indem Sie unmittelbar nach dem Zusammenstoß die Unfallstelle verlasse... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Sie haben am 06.01.2003 gegen 18.15 Uhr in Völs auf der L 12 zwischen Km 2,052 und Km 1,109 den Pkw XY gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem mehrere Personen verletzt wurden, es als ursächlich Beteiligter an diesem Verkehrsunfall es unterlassen 1) sofort die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen und 2) an der Sachverhaltsmitteilung mitzuwirken, da Sie sich zu Fuß von der... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 19.7.2003 um 02.50 Uhr in der Gemeinde XY auf dem Zufahrtsweg zum Haus XY, ca 50 Meter östlich der Kolsassberger Landesstraße L 332, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt. Er sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenha... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber als Fahrzeuglenker ist verpflichtet sofort anzuhalten, wenn ihm bewusst gewesen ist, dass er zumindest sehr knapp an einem anderen Fahrzeug vorbei gefahren ist und er auch ein akustisches Geräusch gehört hat. Dies umso mehr, wenn er selbst von der Möglichkeit ausging, eine Fahrzeug gestreift zu haben, und den Vorfall seinem Chef mitteilte. Durch Weiterfahrt bis zum nächsten Parkplatz entspricht der Berufungswerber dem Anhaltegebot nicht. Ebenso erfüllte der ... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen der §§ 4 Abs 2 und 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 4 StVO zur Last gelegt und hiefür gemäß § 99 Abs 2 lit a und 99 Abs 3 lit a StVO eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von ? 300,-- (insgesamt 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von ? 30,-- vorgeschrieben. In der rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde bei einer polizeilichen Unfallaufnahme an Ort und Stelle nach § 4 Abs 1 lit c StVO lediglich die Verursachung von Sachschaden festgestellt, da sich der Personenschaden erst eine Stunde später bemerkbar machte (aufkommende Genickschmerzen, ambulante Behandlung), muss der Personenschaden nicht mehr im Sinne des § 4 Abs 2 StVO ergänzend gemeldet werden. So werden durch eine Unfallaufnahme nach § 4 Abs 1 lit c StVO die wesentlichen Umstände bzw sämtliche relevanten Daten aufg... mehr lesen...
Rechtssatz: Ob von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit des Berufungswerbers nach einem Verkehrsunfall, der durch das ins Schleudern kommen seines Fahrzeuges und darauffolgenden Zusammenstoß mit einem zweitbeteiligten Fahrzeuglenker ausgelöst wurde, bei welchem der Berufungswerber eine Schädelprellung und ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie der Zweitbeteiligte Prellungen erlitt, ausgegangen werden kann, kann ? wenn Indizien in diese Richtung vorliegen ? nur durch ein medizinis... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dieser Bestimmung haben Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofort die nächst Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, wenn dabei Personen verletzt worden sind. Es reicht nicht, sein Fahrzeug kurz anzuhalten um dann nach Ablehnung der Hilfe von Seiten der verletzten Person oder deren Begleiter, wie vorliegend der Fall, einfach die Fahrt fortzusetzen. Schlagworte Verständigungspflicht, Verke... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom ** ** ****, Zl *-*****-** erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den Beschuldigten einer Übertretung des § 4 Abs 2 iVm § 99 Abs 2 lit a StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs 2 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), weil dieser am ** ** ****, 9,55 Uhr, im Gemeindegebiet B****/L*****, LH ***, auf Höhe des Strkm *,***, Autobahnüberführung der A*, bei einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen nich... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 4 StVO bezieht sich auf alle jene Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang steht. Sie bezieht sich daher beispielsweise auch auf Fußgänger, die völlig vorschriftsmäßig die Straße überquert haben, deren Verhalten aber den Lenker eines KFZ zu einem Ausweich- oder Bremsmanöver veranlasst hat, wodurch ein Verkehrsunfall entstanden ist. Ebenso werden Personen, die im Zeitpunkt des Unfalls die Straße nicht oder nicht mehr benützen, unter U... mehr lesen...
Rechtssatz: Die in § 4 Abs. 2 StVO normierte Verständigungspflicht ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalles, insbesondere aber die Möglichkeit der Verletzung einer Person zu erkennen vermocht hätte. Bei der Verständigungspflicht kommt es weder auf das Verschulden noch auf die Art oder Schwere der Verletzung einer Person an, sonder... mehr lesen...
Rechtssatz: Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen zwar nicht nur äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weiteres sofort erkennbare Verletzungen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO. Lässt vielmehr der Verlauf eines Verkehrsunfalles nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht (sofort) erkennbarer Verletzungen erwarten, so hat man sich durch Befragen der in Betracht kommenden Person nach einer allfälligen Verletzung eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt es zu einem Auffahrunfall zwischen zwei Fahrzeugen und haben nach diesem Vorfall die beiden Lenker die Daten ausgetauscht und einen Unfallsbericht ausgefüllt, im Unfallsbericht im Punkt 3. Verletzte? "ja" angekreuzt und verlassen die Personen, welche am Unfall beteiligt waren, die Unfallstelle - ohne Verständigung einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle - so ist der Lenker des Fahrzeuges, in welchem die Beifahrerin nach dem Vorfall über Schmerzen klagte, verwaltungss... mehr lesen...
Rechtssatz: Verletzten sich der Beschuldigte als Motorradlenker und ein Fahrradlenker bei einem Zusammenstoß, suchen beide nach diesem Verkehrsunfall das Unfallkrankenhaus entsprechend einem Rat eines an der Unfallstelle anwesenden Arztes auf und verbleibt der verletzte Fahrradlenker im Unfallkrankenhaus während der Beschuldigte nach Hause fuhr und erst drei Tage später von dem Verkehrsunfall die Gendarmerie verständigte, so ist der Beschuldigte wegen Verletzung der Meldepflicht verwaltung... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Berücksichtigung der zu § 1 Abs. 1 StVO ergangenen Judikatur ist festzuhalten, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Almerschließungsweg um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Dies nicht nur aufgrund der Tatsache, dass der Weg - ungeachtet des Vorschriftszeichens "Fahrverbot - ausgenommen Grundbesitzer" - tatsächlich für jedermann zu befahren war, sondern am Tattag aufgrund der Bergmesse der Schranken geöffnet stand. Entsprechend der ständigen höchstge... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Sinn des § 4 Abs 1 lit c StVO ergibt im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des § 4 StVO, dass die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvoller Weise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 St... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.3.2001 um 19.20 Uhr in G, nächst dem Haus, Bezirk W, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen 1. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten, 2. habe er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfalls... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine gerichtliche und behördliche Doppelbestrafung nach § 22 Abs 2 VStG liegt nicht vor, wenn der an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligte Lenker vom Gericht wegen des Vergehens nach § 94 StGB (Im Stich lassen eines Verletzten) bestraft wurde, und die behördliche Bestrafung nicht wegen Übertretung nach § 4 Abs 2 erster Fall StVO (Unterlassung der Hilfeleistung) erfolgte, sondern wegen Übertretung nach dem zweiten Fall dieser Bestimmung (Verletzung der Unfallverstä... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 4 Abs 2 StVO ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtssprechung für die in Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Personen die Verpflichtung abzuleiten, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt es im Begegnungsverkehr zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden - vorliegend Streifung der linken Außenspiegel, wobei das Spiegelgehäuse des linken Außenspiegels des vom Zeugen gelenkten Fahrzeuges beschädigt wurde - so treffen den Beschuldigten die Pflichten des § 4 StVO, zumal jedenfalls die Streifung für den Beschuldigten wahrnehmbar war. Dabei ist von einem "sofortigen" Anhalten dann nicht die Rede, wenn das betreffende Fahrzeug nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme de... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen. Die Verpflichtung, von einen Verkehrsunfall, bei dem Personen verlet... mehr lesen...