RS UVS Wien 1993/06/24 03/20/2815/92

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Rechtssatz

Die Meldepflicht nach §4 Abs2 StVO 1960 besteht auch bei nicht nennenswerten Verletzungen (VwGH 20.4.1988, 87/02/0118). Zur Frage der Bemerkbarkeit hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß, insbesondere dann wenn zB Fußgänger Unfallbeteiligte sind, seitens des Unfallverursachers gefragt werden muß, ob eine Verletzung vorliegt. Sind nämlich keine äußeren Verletzungen sichtbar, so besteht nur dann keine Verständigungspflicht im Sinne des §4 Abs2, wenn die Frage nach Verletzungen verneint wird, so die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muß, daß sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (VwGH 11.5.1984, 83/02/0515). Im gegenständlichen Fall handelte es sich um Hautabschürfungen, wo keinesfalls davon gesprochen werden kann, daß sie nicht sichtbar waren. Bei einem niedergestoßenen Fußgänger ist jedenfalls durch den Unfallbeteiligten genauestens und unter Aufwendung einer erhöhten Sorgfalt Nachschau betreffend allfälliger Verletzungen zu halten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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