Die Berufung wird gem §66 Abs4 des AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gem §64 Abs2 VStG S 600,--, das sind 20 % der verhängten Strafe, als Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.
Der Beschuldigte H S hat nach einem Auffahrunfall am 1.1.1991 um 17,00 Uhr auf der A , xxautobahn, in Höhe km 41,00 im Gemeindegebiet von xx, bei dem er als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W- beteiligt war, dem Zweitbeteiligten noch auf der Unfallstelle seine Identität nachgewiesen und danach die Fahrt Richtung Wien fortgesetzt.
Da sein Unfallsgegner vor der Weiterfahrt jedoch noch gehört zu haben glaubte, daß die Mitfahrerin im KFZ des Zweitbeteiligten verletzt worden sei und nun ins Spital gebracht werde, hat er um 19,00 Uhr in Wien xx, Wachzimmer xx eine Verkehrsunfallsanzeige erstattet.
Tatsächlich hat der Beschuldigte und seine Mitfahrerin im Unfallskrankenhaus Meidling ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Eine Unfallsmeldung bei einer Sicherheitsdienststelle jedoch ist unterblieben. Erst mit der Verletzungsanzeige des Krankenhauses wurde die örtlich zuständige Gendarmeriedienststelle von dem Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verständigt. Von der Gendarmerie wurden daraufhin die näheren Umstände des Verkehrsunfalles erhoben und zur Anzeige gebracht.
Aufgrund der Aktenlage hat die Bezirkshauptmannschaft xx den Beschuldigten wegen Übertretung nach §99 Abs2 lita iVm §4 Abs2 StVO eine Strafverfügung erlassen.
Dagegen hat der Beschuldigte, vertreten durch Dr K T, p Adr T A AG, fristgerecht Einspruch erhoben.
Erst während der Heimfahrt nach dem Unfall seien beim Beschuldigten und seiner Mitfahrerin Beschwerden aufgetreten. Eine nachträgliche Verständigung der Polizei in Wien von einem jetzt bereits Stunden zurückliegenden Unfall bei xx in NÖ hätte dem Sinn des §4 StVO nicht entsprochen. Die Verletzten seien doch schon ärztlich versorgt gewesen, das sei der Sinn der Meldevorschrift des §4 Abs2 StVO - Erhebungen am Unfallsort seien keine mehr möglich gewesen.
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat den Beschuldigten ohne weitere Ermittlungen wegen §99 Abs2 lita iVm §4 Abs2 StVO mit Straferkenntnis vom 27.9.1991 bestraft und dazu in der Begründung ausgeführt:
"Aufgrund der eindeutigen und durchaus schlüssigen Angaben des Meldungslegers sieht die Behörde keine Veranlassung, an der Richtigkeit der angezeigten Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung rügt der Beschuldigte die unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Behörde erster Instanz habe sich mit seinem Vorbringen, im Einspruch überhaupt nicht auseinandergesetzt und beantragt die Aufhebung des Bescheides.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Im Fall der Verletzung einer Person im Zuge eines Verkehrsunfalles besteht die Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, sogar noch nach Tagen, wenn sich erst später herausstellt, daß eine Person verletzt wurde und dies dem Lenker erst später bekannt wird.
Die Verständigungspflicht hängt nicht vom Grad der Verletzung ab, sie besteht auch bei nicht nennenswerten Verletzungen (VwGH 18.6.1964, 423/64, ZVR 1965/22).
Sie darf auch dann nicht unterbleiben, wenn den verletzten Personen bereits Hilfe geleistet worden ist
(VwGH 15.10.1964, 74/63, ZVR 1965/133, 21.5.197, 1058/69).
Zurecht rügt der Berufungswerber, daß sich die Behörde erster Instanz nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Die Erstbehörde jedoch hat den Gesamtsachverhalt richtig beurteilt.
Die Meldepflicht hat trotz der ärztlichen Versorgung noch weiter bestanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.