Rechtssatz: Das Verweilen in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle, ohne sich vorerst als Unfallbeteiligter zu deklarieren, ist nicht als Unterlassung der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung zu qualifizieren. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde in den Punkten 2 und 3 wegen Übertretung des § 4 Abs 2 lit a iVm 99 Abs 2 lit a und wegen § 4 Abs 5 iVm 99 Abs 3 lit b der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt. Der Spruch: des lediglich hinsichtlich der Punkte 2 und 3 angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit........: **.**.**** um **.** Uhr Or... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat ein Fahrzeuglenker den Eintritt eines Schadens wegen Alkoholisierung nicht bemerkt, dann liegt Einlassungsfahrlässigkeit vor. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 29.02.2000 zur Zahl 3a-VU-19268/99 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie standen am 01.02.1999, um ca 01.20 Uhr, als Lenker des Kombi IM-, auf der Ötztal Bundesstraße B 186, im Ortsgebiet von Sölden, auf Höhe der Einfahrt zum Hause Hof Nr 285, bei Strkm 36,200, taleinwärts fahrend, mit einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fußgänger schwer verletzt wurde, in einem ursächlichen Zusammenhang u... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anhalteverpflichtung dient dazu, den in einen Verkehrsunfall verwickelten Lenker in die Lage zu versetzen, sich zu vergewissern, ob und welche weiteren Verpflichtungen nach der Straßenverkehrsordnung ihn treffen bzw. ob solche Verpflichtungen für ihn nicht bestehen (vgl. VwGH vom 11. November 1992, 92/02/0161). Da jedoch im Fall einer sofortigen Entfernung der Fußgängerin die Anhaltepflicht des Berufungswerbers bereits in dieser (kurzen) Form als dem Regelungsziel entsprech... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 15.3.1999, um 18.30 Uhr, in Demmeldorf, Kreuzungsbereich der L 427, bei Strkm 2,8, mit einer Gemeindestraße, Gemeindegebiet St. Lorenzen/W., als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen HB Punkt 1) dieses gelenkt und sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gema... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO wurde zur Last gelegt, dass es der Unfallbeteiligte "durch Verlassen der Unfallstelle" unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Dies war jedoch nicht zutreffend, da der Betreffende vom Unfallsort mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus transportiert wurde und erst das Krankenhaus vor dem Eintreffen der Gendarmeriebeamten verlassen hatte. So hätte erst in diesem Spital ein Alk... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Urteil des Landesgerichtes wurde der Beschuldigte wegen der selben Tat nach §94 Abs1 StGB (Imstichlassen eines Verletzten) rechtskräftig verurteilt. Dieser Schuldspruch hindert eine neuerliche Bestrafung des Beschuldigten wegen §4 Abs2 erster Satz StVO. mehr lesen...
Nach dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 25.5.1999, Zl I/6-****-98, wird Frau H H für schuldig befunden, daß sie am 12.5.1998, 15,45 Uhr, in S*********, LH ***, unmittelbar vor der Kreuzung mit der D***** G*** Straße in Fahrtrichtung Süden als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens bei einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht sofort verständigt hat, obwohl das Verhalten mit einem Verkeh... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein von einem Verkehrsunfall Betroffener ist bezüglich seiner eigenen Verletzungen nicht verpflichtet, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bezüglich der eigenen Verletzungen besteht keine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO (Erkenntnis des VwGH vom 10.10.1990, Zl. 90/03/0147). (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen (§ 4 Abs.2 leg.cit.) Es bleibt unbestritten... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt es im Rahmen einer Schulausfahrt mit Fahrrädern zu einem Verkehrsunfall, welchen ein minderjähriger Schüler mit seinem Fahrrad verursachte, ist er im Sinne von § 4 Abs 2 StVO verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich, wenn es sich dabei um eine Schulveranstaltung im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes handelte, die Ausfahrt vom Sportlehrer geleitet und noch von zwei weiteren Professoren begleitet war und der Beschuldigte gemeinsam mit einer Professorin der Verletzten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Als eine Person, die mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, hat auch derjenige zu gelten, den am Zustandekommen des Verkehrsunfalles kein Verschulden trifft. Das heißt, die Meldepflicht bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle trifft einen Unfallsbeteiligten unabhängig von seinem Verschulden am Verkehrsunfall. Kümmerte sich der Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall um den Verletzten und sind ihm dabei die Verletzungen an den Füßen aufgefalle... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er sei am 02 02 1996 um 01 30 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW`s an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Nikitsch mit einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt worden sind, in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe I nicht sofort die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt und II an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, indem er sein Fahrzeug von ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Rechtsmittelwerberin wegen Übertretung des §4 Abs2 iVm §99 Abs2 lita StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit....: 20.5.1994 um 17,00 Uhr Ort.....: P******** auf der H********** beim Haus Nr ** in Fahrtrichtung E********* Fahrzeug: Pkw N ***-*... mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht jede Verletzung einer Person löst die Hilfeleistungspflicht aus, sondern nur solche Verletzungen, die objektiv eine Hilfeleistung erfordern. mehr lesen...
Rechtssatz: Verursacht der Beschuldigte einen Selbstunfall und konnte nicht erkennen, ob der im Auto mitfahrende Beisitzer bei diesem Unfall verletzt wurde, so kann die mangelnde Meldung an die nächstgelegene Gendarmeriedienststelle nicht als Pflichtverletzung gemäß § 4 Abs 2 StVO angesehen werden (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes zur Last gelegt: "Sie haben am 12.1.1995 gegen 01.15 Uhr in Wien, W-straße - P-str, als Lenker des PKW W-98 mit einem Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden ursächlich beteiligt 1) es unterlassen, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, da Sie vor Eintreffen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unfallstelle verlassen hatten, 2) es unterlassen, sofort die nächste Polizeidienststelle z... mehr lesen...
Rechtssatz: Zutreffend führt die Erstbehörde rechtlich aus, daß bei einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden, die im § 4 Abs.1 StVO 1960 (alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht) genannten Personen u.a. auch die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen haben. Zutreffend ist auch, daß nach Abs.1 lit.c und Abs.2 leg. cit. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken ist und wenn be... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Aufbau des Absatzes 2 des § 4 StVO ist zu schließen, daß unter den Personen, die die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen haben, nur die in der unmittelbar vorangehenden Bestimmung bezeichneten Personen zu verstehen sind. Bei diesen handelt es sich um Personen, die den bei einem Verkehrsunfall Verletzten Hilfe zu leisten bzw die für fremde Hilfe zu sorgen haben. Darunter können vernünftigerweise nicht auch die vom Unfall selbst Betroffene... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 4 Abs.1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, c) an der Feststellung des Sachverhaltens mitzuwirken. Im gegenständlichen Fall kann eine Weiterfahrt im Ausmaß von 300 m dem Berufung... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, sie sei am 27.4.1994 um 10.30 Uhr in Wien, G-gasse - D-gasse als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen W-11 an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, sofort die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen und habe dadurch gegen die im
Spruch: genannte
Norm: verstoßen, weswegen über sie eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschuldigte wurde bestraft, da sie als Lenkerin eines PKW an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ursächlich beteiligt war und es unterließ, sofort die nächste Sicherheitsdienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen und dadurch gegen § 4 Abs 2 StVO verstieß. Da die Berufungswerberin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, versuchte ihren gesetzlichen Pflichten (Hilfeleistung) nachzukommen und eine Polizeimeldung deshalb verspätet erstattete, da sie eine (wenn au... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde über einen Beschuldigten wegen der zwei gesondert strafbaren Delikte gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz (Unterlassung der Hilfeleistung) einerseits bzw. zweiter Satz (Nichtverständigung der Sicherheitsdienststelle) StVO andererseits von der belangten Behörde lediglich eine Gesamtstrafe verhängt und ergibt sich in der Folge, daß das Verfahren wegen der Übertretung des § 4 Abs. 2 erster Satz StVO im Hinblick auf den Vorbehalt des § 99 Abs. 6 StVO (vorliegende Zweifel, ob nicht so... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 31.5.1993 um 19.15 Uhr im Zuge einer ursächlichen Beteiligung an einem Verkehrsunfall auf dem näher beschriebenen Tatort als Fahrzeuglenker des durch Kennzeichen bezeichneten Fahrzeuges - nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt (Punkt 1), - nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort verständigt (Punkt 2). Hiefür wurden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Unfallgegener (Lenker eines einspurigen Fahrzeuges) unmittelbar nach dem Unfall etwas humpelt, dann ist erkennbar, daß er verletzt ist. Auch wenn der Unfallgegner selbst die Beiziehung eines Arztes nicht verlangte bzw die Verletzung nicht bestätigte, hätte der Berufungswerber aufgrund der Tatsache, daß es sich beim Unfallgegner um den Lenker eines einspurigen Fahrzeuges handelte, und schon dadurch eine erhöhte Verletzungsgefahr gegeben war, bei entsprechender Sorgfalt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beihilfe gemäß § 7 VStG i.V.m. § 4 StVO liegt vor, wenn der Berufungswerber seinem Vater das Entfernen vom Ort des Unfallgeschehens ermöglicht und es jenem damit erleichtert, der ihn treffenden Meldepflicht nicht nachzukommen. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Verursacht der Beschuldigte als Fahrradlenker mit einem anderen Fahrradlenker einen Verkehrsunfall, bei welchem der Unfallsgegner zu Sturz kam, der Beschuldigte diesem Hilfe leistete und dabei feststellte, daß der Unfallsgegner Asphaltteilsplitter im Gesicht hatte und ein Zeuge Blutflecken am Hemd des Unfallsgegners bemerkte, macht er sich nach § 4 Abs 2 StVO bei nicht sofortiger Verständigung der Gendarmerie oder Polizei auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn... mehr lesen...
Rechtssatz: Von einem Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO kann nur dann gesprochen werden, wenn von einem mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängenden Ereignis auszugehen ist, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Wenn nachgewiesenermaßen kein Sachschaden eingetreten ist und der Beschuldigte von einer Verletzung keine Kenntnis haben konnte, somit auch von einem Verkehrsunfall mit Personenschaden nicht die Rede ... mehr lesen...