RS UVS Kärnten 1993/02/02 KUVS-1473-1474/4/92

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs 2 StVO haben Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen

Zusammenhalt steht, Hilfe zu leisten, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt werden. Sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Unmittelbar Verpflichteter ist demnach jene Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht. Ist jedoch dem unmittelbar Verpflichteten bekannt, daß die Vorsorgen bereits getroffen worden sind, so erübrigt sich für ihn die Herbeiholung der Hilfe oder die Verständigung der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Letzteres ist dann der Fall, wenn dem Beschuldigten aus persönlicher Wahrnehmung bekannt war, daß sich sowohl Rettung als auch Polizei bereits an der Unfallstelle befanden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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