Der Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960
ist nur dann gegeben, wenn Maßnahmen zur Vermeidung von weiteren Schäden zu treffen sind; Der Tatbestand des § 4 Abs.2 StVO 1960 ("Unterlassen der Hilfeleistung"), ist nur dann erfüllt, wenn die Hilfeleistung objektiv noch möglich ist.
Zum Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960:
Der Berufungswerber war mit seinem Vorbringen im Recht. Es ergab sich weder aus dem Verfahren noch aus dem Akteninhalt irgendein Anhaltspunkt, daß als Folge des gegenständlichen Verkehrsunfalles Teile des Fahrzeuges oder sonstige Gegenstände auf der Fahrbahn gelegen sind, welche Schäden für Personen oder Sachen als Folge dieses Verkehrsunfalles befürchten hätten lassen.
Zum Tatbestand des § 4 Abs.2 StVO 1960 ("Unterlassung der Hilfeleistung"):
Aufgrund des Vorbringens des Berufungswerbers hat der O.ö. Verwaltungssenat in den diesbezüglichen Gerichtsakt Einsicht genommen. Dabei konnte die vom Berufungswerber unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen N.N. vorgebrachte Behauptung, daß der Tod der von ihm angefahrenen Person sofort eingetreten sei, verifiziert werden.
Dies hat rechtlich zur Folge, daß objektiverweise eine Pflicht zur Hilfeleistung nicht mehr bestand, wenngleich dies der Beschuldigte zur Tatzeit mangels Anhalten seines Fahrzeuges nicht beurteilen konnte. Ist eine Hilfeleistung faktisch nicht mehr möglich, so kann schon begrifflich deren Unterbleiben keine weiteren strafrechtlichen Folgen nach sich ziehen, weil niemandem eine Rechtspflicht auferlegt werden kann, Unmögliches zu verrichten (vgl. OGH 18.5.1967, 11 Os 58/67, ZVR 1968/109). Es handelt sich hier um ein sogenanntes Unterlassungsdelikt. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal derartiger Delikte ist immer die tatsächliche Möglichkeit der gebotenen Rechtspflicht. Da somit der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbestand nicht verwirklicht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.