RS UVS Niederösterreich 1993/07/23 Senat-MD-92-440

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle hat sofort nach einer allfälligen Hilfeleistung zu erfolgen. Dieser Verpflichtung wurde nicht nachgekommen, wenn sich der Meldepflichtige erst 1 1/2 Stunden nach Beendigung der Hilfeleistung auf den Weg macht, um Anzeige zu erstatten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten