Verstreichen zwischen Unfall und der Kenntnis der Verletzung der Unfallbeteiligten keine 24 Stunden, also ein Zeitraum, nach dessen Ablauf die Gendarmerie noch durchaus in der Lage ist, die notwendigen
Erhebungen am Unfallort durchzuführen (VwGH vom 20 09 1989, Zl 89/03/0150), besteht Verständigungspflicht.