Die Verpflichtung des § 4 Abs 2 ist streng auszulegen. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß es bei der Beurteilung der Verständigungspflicht darauf ankommt, ob die entstandenen Verletzungen einer ärztlichen Versorgung bedürfen oder nicht. Die Möglichkeit einer Verletzung ist auf jeden Fall bei einem Sturz zu Boden gegeben und löst dies bereits eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO aus.