Die BW war unter anderem mit Straferkenntnis bestraft worden, weil sie nach einem Verkehrsunfall mit einer Verletzten die nächste Polizeidienststelle nicht sofort verständigt hatte. In ihrer Berufung wandte sie im wesentlichen ein, daß sie die Verletzte am Unfallsort befragt habe, ob sie verletzt sei, wobei diese die Frage verneinte. Der UVS stellte fest, daß die Verletzte schockiert war, daß vom Amtsarzt später eine Verletzung konstatiert wurde sowie daß am Unfallsort objektive Umstände vorlagen, welche für die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung sprachen. So war die Verletzte zu Sturz gekommen, ihre Kleidung war verschmutzt und am Fahrzeug der BW waren nicht unbeträchtliche Schäden entstanden. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Findeis über die rechtzeitige Berufung der Frau C vom 11.9.1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 2.7.1991, Zahl Pst 661-D/91, wegen Übertretung der §§ 1) 4 Abs2 und 2) 4 Abs1 litc StVO 1960, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5.12.1991 entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung zu 2) zu lauten hat:
"Sie, Frau C waren am 13.2.1991 um 13.25 Uhr in Wien 19, Billrothstraße 77a als Lenkerin des dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einem Verkehrunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, ursächlich beteiligt und haben es unterlassen an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem Sie sich vom Unfallsort entfernten, ohne das Eintreffen des Organes der öffentlichen Sicherheit abzuwarten."
Die Berufungswerberin hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 400,-- zu 1) und von S 200,-- zu 2), das sind 20% der jeweils verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Auf Grund der Anzeige vom 19.2.1991, der Unfallskizze im Maßstaß 1:200, des polizeiamtsärztlichen Befundes und Gutachtens vom 23.2.1991, den zeugenschaftlichen Einvernahmen der H, der Ha, der Hp, dem Beschuldigtenvorbringen sowie auf Grund der Ergebnisse der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisverfahrens (Einvernahme der Beschuldigten und der Zeugin Hp) hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Am 13.2.1991 ereignete sich um 13.25 Uhr in Wien 19, Billrothstraße 77a ein Verkehrsunfall an dem C als Lenkerin des dem Kennzeichn nach besstimmten PKW und die Fußgängerin Hp beteiligt waren.
Die Kontaktnahme erfolgte auf dem Schutzweg als die Fußgängerin als erste einer Gruppe von mehreren Personen den Schutzweg überqueren wollte. Die Fußgängerin kam bei der Kollision mit dem Fahrzeug zu Sturz, wobei sie eine Drehung vollzog und mit einem Knie den Boden berührte.
Dabei zog sich die Fußgängerin Prellungen am linken Knie und am linken Ellbogen und Hautabschürfungen am linken Oberschenkel zu, wobei die Hautabschürfungen und mehrere Blutunterlaufungen am linken Oberschenkel nach zehn Tagen noch sichtbar waren. Bei der Kontaktnahme wurde die Jacke der Fußgängerin schmutzig und geringfügig beschädigt; es entstand in Hüfthöhe links ein 1 cm langes und ca 2mm breites Loch.
Die Beschuldigte hielt ihr Fahrzeug an, stieg aus und wandte sich an die Fußgängerin, wobei sie ihr Vorhalte darüber machte, daß es auf Grund deren Unachtsamkeit zu der Kollision gekommen sei, sodaß ihr Fahrzeug am rechten Außenspiegel beschädigt worden sei. Danach befragte C das Mädchen, ob ihm etwas fehle, es verletzt sei, sie es nach Hause oder zu einem Arzt bringen solle. Die Fußgängerin, die sich offensichtlich in einem Schockzustand befunden hatte, verneinte all diese Fragen.
Die Berufungswerberin verließ, nachdem sie der Unfallsbeteiligten ihre Visitenkarte ausgehändigt hatte und ohne das Eintreffen des Straßenaufsichtsorganes abzuwarten, das aus der in unmittelbarer Nähe befindlichen Wachstube auf Grund der Information einer unbeteiligten Zeugin kam, den Tatort.
Schmerzen, nämlich ein "Brennen" am Knie und Ellbogen nahm die Verletzte dann während der Amtshandlung auf der Wachstube wahr. Hautabschürfungen am linken Ellbogen und Knie waren sichtbar. Ca eine Stunde nach dem Vorfall meldete die Beschuldigte den Verkehrsunfall bei der Bundespolizeidirektion Wien, Kommissariat Alsergrund.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Würdigung der einzelnen Beweismittel:
Der Unabhängige Verwaltungssenat folgte im wesentlichen den Angaben der Berufungswerberin, mit Ausnahme der Bezeichnung der Tatörtlichkeit. Hier wird den übereinstimmenden Aussagen der am Unfallsgeschehen unbeteiligten Augenzeuginnen Ha und H, (die auch in Einklang stehen mit der Darstellung der Verletzten) mehr Glauben geschenkt, zumal diese Angaben klar, schlüssig und widerspruchsfrei sind und kein Grund einsichtig ist, weshalb sie als völlig unbeteiligte und unter Wahrheitspflicht stehende Augenzeuginnen dazu wahrheitswidrige Angaben machen sollten. Glaubhaft ist auch die Verantwortung der Beschuldigten, daß sie nach dem Verkehrsunfall, zumal es ihr erster gewesen sei, aufgeregt gewesen sei, dem Mädchen zunächst Vorhaltungen gemacht habe, es aber im Anschluß befragt habe, ob ihm etwas fehle. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, daß sich bei derartigen Vorfällen rasch eine Gruppe von Schaulustigen bildet und die Umstehenden solche Ereignisse emotionsgeladen erörtern. Nicht gefolgt werden konnte allerdings ihrer Behauptung, daß sie sich ca sieben Minuten mit der Unfallsbeteiligten unterhalten habe und erst dann vom Unfallsort entfernt habe.
Es ist hier vielmehr von der Version der Zeugin Hp auszugehen, wonach sich die Beschuldigte sehr bald entfernt habe, nachdem sie ihr eine Visitenkarte in die Hand gedrückt habe und auch von ihrem Anwalt gesprochen hatte.
Der Zeugin, die anläßlich ihrer persönlichen Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen sehr guten Eindruck hinterließ; sie schilderte den Vorfall in allen wesentlichen Punkten klar, schlüssig und nahezu ohne Widersprüchlichkeiten;
wird gefolgt, daß die Beschuldigte die Unfallsgegnerin nicht genauer in Augenschein genommen hat und daß die Zeugin zum Zeitpunkt dieses kurzen Gespräches noch keine Schmerzen verspürte. Ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar sind ihre Aussagen betreffend ihre Verletzungen, die bei der Untersuchung durch den Rettungsarzt im Wachzimmer offenkundig wurden sowie hinsichtlich der Beschädigung an ihrer Oberbekleidung.
Deren Glaubwürdigkeit wird jedenfalls nicht dadurch erschüttert, daß sie vorbrachte, daß die Beschuldigte behauptet habe, die Zeugin könne sich an den Anwalt der Berufungswerberin wenden, obwohl die Beschuldigte lediglich ihren Namen und nicht jenen des Rechtsanwaltes durch die Überreichung der Visitenkarte bekannt gab, zumal die Zeugin auf Vorhalt diese Angabe nicht zur Gänze aufrecht erhielt, sondern einschränkte, daß das Wort Anwalt während dieses Gespräches sicher gefallen sei, das hat im übrigen die Berufungswerberin auch nicht bestritten.
Daß die Zeugin keine konkrete Angaben über die Kontaktstelle am Fahrzeug bzw über den genauen Inhalt des Gespräches mit der Beschuldigten machen konnte, minderte nicht deren Glaubwürdigkeit, im Gegenteil es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß die Wahrnehmungsfähigkeit bzw das Erinnerungsvermögen auch hinsichtlich ungewöhnlicher Ereignisse, dazu zählt sicher ein Verkehrsunfall an dem man selbst beteiligt ist, nicht alle Details umfassen kann.
Zu folgen war auch den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen, Polizeiamtsarzt Dr M anläßlich der Befundnahme am 23.2.1991 und dem darauf basierenden Gutachten, wonach es sich bei den Verletzungen der Fußgängerin Hp um eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung von mehr als dreitägiger Dauer aber nicht mehr als vierzehntägiger Dauer handelte.
Dieses Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und steht weder mit den Denkgesetzen noch mit den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaften oder jenen des täglichen Lebens in Widerspruch.
§4 Abs2 StVO normiert die Verpflichtung, aller Personen deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden, in ursächlichem Zusammenhang steht, sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.
§4 Abs1 litc StVO verpflichtet alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
In rechtlicher Hinsicht ist daher auszuführen:
ad 1): Die Verpflichtung, von einem Verkehrsunfall, bei denen Personen verletzt wurden, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, hängt nicht vom Grad der Schwere der Verletzung ab. Die Verständigungspflicht besteht auch bei Vorliegen "nicht nennenswerter" Verletzungen. (VwGH 18.6.1964, 423/64, ZVR 1965/22; OGH 19.6.1975, 7 Ob 115/75, ZVR 1976/36). Die Verpflichtung des §4 Abs2, 2Satz leg cit ist streng auszulegen:
Ein an einem Unfall schuldtragender Lenker hat daher von sich aus andere Unfallsbeteiligte nach allfälligen Verletzungen zu befragen und bei Vorliegen solcher unverzüglich die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.
Analog zu dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.1985, 85/02/0208, wonach bei einem zu Sturz gekommenen Radfahrer mit Verletzungen gerechnet werden muß, hätten der Beschuldigten objektive Umstände zu Bewußtsein kommen müssen, die eine Verletzung der zu Sturz gekommenen Fußgängerin wahrscheinlich
erscheinen lassen (die Beschuldigte nahm selbst wahr, daß die Fußgängerin stürzte, daß ihre Kleidung verschmutzt war und an ihrem Fahrzeug nicht unbeträchtliche Schäden entstanden waren, die von der Kontaktnahme herrührten), auch wenn die offensichtlich schockierte Fußgängerin die Frage, ob sie verletzt sei, unmittelbar nach dem Vorfall verneinte.
Bemerkt wird, daß die Beschuldigte die Verletzte nur oberflächlich in Augenschein nahm, sodaß ihr an deren Jacke zwar die Verschmutzung, nicht jedoch die Beschädigung auffiel. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.5.1984, 83/02/0515, ZVR 1985/93, zu Recht erkannt, daß, wenn keine äußeren Verletzungen sichtbar sind und die Frage nach Verletzungen verneint wird, keine Verständigungspflicht im Sinne des §4 Abs2 besteht, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen nicht schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muß, daß sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen.
Demzufolge bestand die Verständigungspflicht der Beschuldigten, da sowohl äußere Verletzungen vorhanden waren, auch wenn die Fußgängerin die Frage nach Verletzungen tatsächlich verneinte:
bringt doch die Beschuldigte selbst vor, daß das Mädchen schockiert gewesen sei, sodaß die Beschuldigte deren Antwort nicht unkritisch zur Kenntnis nehmen durfte.
ad 2): Unbeschadet der - nach dem Wortlaut des §4 Abs1 litc StVO - uneingeschränkten Geltung der Mitwirkungspflicht, hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Zweck der Vorschrift sowie aus dem systematischen Zusammenhang mit §4 Abs5 StVO folgende Grundsätze hinsichtlich des Bestehens der Mitwirkungspflicht abgeleitet:
Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung besteht nur dann, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat.
Dies trifft immer dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iS des §4 Abs2 besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall beteiligter das Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Sachverhaltsaufnahme vornimmt oder die Vornahme veranlaßt. Im übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mizuwirken, nicht angenommen werden. (VwGH 13.11.1976, Slg 7219/A; 13.10.1976 ZVR 1977/235; 13.3.1979 ZVR 1980/117; zusammengefaßt in Dittrich-Stolzlechner Straßenverkehrsornung I).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet "mitwirken" ein Tätigwerden im Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und zu treffenden Feststellungen. Bezüglich des Inhaltes der Mitwirkungspflicht ist davon auszugehen, daß die Organe der öffentlichen Sicherheit bei der Sachverhaltsermittlung im Gefolge eines Verkehrsunfalles genaue Feststellungen über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähe Unfallsumstände und verursachte Schäden zu treffen, Unfallsskizzen anzufertigen, bzw den Sachverhalt sonstwie auf möglichst wirklichkeitsgetreue Weise festzustellen haben.
Die der Berufungswerberin angelasteten Taten waren daher als erwiesen anzusehen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch mit der erfolgten Abänderung zu bestätigen war.
Die Spruchabänderung zu Punkt 2) diente der genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand. Der Beweisantrag auf neuerliche Einvernahme der Zeugin Ha war abzuweisen, zum einen, weil die Einvernahme zu den beantragten Beweisthemen einer Beweiswiederholung gleichkäme, zum anderen, weil sie für die Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht erforderlich ist.
Bei der Strafbemessung kam eine Herabsetzung der Strafen aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Taten schädigten in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen.
Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beschuldigte eine Stunde später beim Kommissariat Alsergrund, sohin nicht sofort und auch nicht bei der nächsten Polizeidienststelle eine Meldung erstattete, nicht unbedeutet.
Das Verschulden der Berufungswerberin konnte nicht als geringfügig
angesehen werden, auch wenn ihren Angaben Glauben geschenkt wird, daß sie auf Grund des vorangegangenen Verkehrsunfalles aufgeregt gewesen sei.
Ein sogenannter "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einen dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sogenannten "Unfallschrecks" in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Unfall zu überwinden vermag (VwGH 11.12.1978, 23/78).
Bei der Strafbemessung wurden der Umstand, daß der Berufungswerberin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt, sowie die behaupteten bescheidenen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen einer gesetzlichen Sorgepflicht berücksichtigt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von S 500,-- bis S 30.000,-- je Delikt reichenden Strafrahmen sind die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht aktenkundig wurden. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG 1950.
Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Erstbehörde wird hingewiesen.