Wenn ein Kraftfahrzeuglenker sofort nach dem Überfahren eines ihm zum fraglichen Zeitpunkt unbekannten Gegenstandes, somit unmittelbar nach dem Eintritt des Unfallgeschehens, mit welchem er als Lenker eines Fahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug angehalten und auf dem Pannenstreifen abgestellt hat und aus den Angaben der an der Unfallstelle anwesenden Personen erfährt, daß Rettung und Gendarmerie bereits verständigt sind, und er auch guten Glaubens daraus annehmen konnte, daß die erforderliche Herbeiholung von Hilfe und die Verständigung der nächsten Polizei- und Gendarmeriedienststelle von Dritten bereits veranlaßt wurde, verletzt er weder die Bestimmungen des § 4 Abs 1 lit a noch § 4 Abs 2 StVO, da, wenn dem unmittelbar Verpflichteten bekannt ist, daß die Vorsorgen bereits getroffen sind, sich für ihn die Herbeiholung der Hilfe oder die Verständigung der Polizei- oder Gendarmeriestelle erübrigt.