RS UVS Kärnten 1994/03/04 KUVS-1331-1332/6/93

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Rechtssatz

Der Tatbestand nach § 4 Abs 2 StVO ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind, oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalles, insbesondere aber die Tötung oder Verletzung einer Person zu erkennen vermocht hätte. Dies ist etwa durch Umstürzen eines Rollstuhles auf die Fahrbahn gegeben. Bei der Meldepflicht nach § 4 Abs 2 StVO kommt es weder auf das Verschulden noch auf die Art oder Schwere der Verletzung einer Person an, sondern einzig und allein darauf, ob ein Unfall - wie gegenständlich mit Personenverletzung - vorlag. Dabei hat der Beschuldigte die gesetzliche Verpflichtung sich selbst darüber zu vergewissern, ob Hilfe notwendig ist oder nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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