Die an sich zulässige Inanspruchnahme eines Boten zur Erfüllung der Verständigungspflicht nach §4 Abs2 StVO stellt für sich alleine noch nicht die Erfüllung der sofortigen Verständigungspflicht dar.
Der Verpflichtete hat sich davon zu überzeugen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist, und muß, falls es sich als notwendig erweist, weitere Maßnahmen ergreifen.