TE UVS Wien 1993/06/24 03/20/1281/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.1993
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis für schuldig erkannt worden, er habe es als Lenker eines KFZ unterlassen, nach einem Unfall mit Personenschaden, an welchen er ursächlich beteiligt gewesen war, unverzüglich Hilfe zu leisten bzw für fremde Hilfe zu sorgen, sowie sofort die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall zu verständigen. Die Behörde verhängte eine Geldstrafe. In der Berufung wurde im wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für eine Verletzung der Vorschriften des §4 Abs2 StVO sei der Umstand, daß die Verletzung einer Person auch erkennbar sei. Da es sich um einen relativ geringfügigen Anstoß gehandelt habe, habe der Beschuldigte nicht annehmen können, daß sich die Anzeigerin verletzt habe. Da auch die Zweitbeteiligte selbst nichts diesbezüglich erwähnt habe, da es zum Unfallzeitpunkt relativ dunkel war und da es sich um offenbar geringfügige Verletzungen handelte, seine diese Verletzungen für ihn nicht erkennbar gewesen. Da sich die Zweitbeteiligte weder in ärztliche Behandlung begeben habe, noch sich vom Amtsarzt untersuchen ließ, konnte es sich nach Meinung des Berufungswerbers nur um ganz geringfügige Verletzungen gehandelt haben, die ihm ohne entsprechenden Hinweis durch die Verletzte nicht auffallen mußten.

Der UVS stelllte als Schaverhalt fest:

Der Beschuldigte lenkte am 28.11.1992 um 6.15 Uhr in Wien, A-straße ein KFZ. An diesem Ort kam es insoweit zu einem Verkehrsunfall, als Frau W mit dem von ihr gelenkten PKW auf das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug auffuhr. Im Zuge dieses Verkehrsunfalles wurde W insoweit verletzt, als sie mehrere kleine Schnittwunden an der Stirne erlitt. Beim Fahrzeug der Beteiligten W wurde die Vorderfront stark eingedrückt, und war die Windschutzscheibe zersprungen, beim Fahrzeug des Beschuldigten war die Hinterfront eingedrückt. Der Beschuldigte hielt sein Fahrzeug am Unfallsort an, ging zu dem von der Zweitbeteiligten gelenkten Fahrzeug, sprach mit der Zweitbeteiligten, erkundigte sich dabei aber nicht nach allfälligen Verletzungen. Eine sofortige Polizeimeldung wurde durch den Beschuldigten nicht erstattet. Die Zweitbeteiligte begab sich zuerst zu einem Bekannten nach Simmering, und kam dann zur Polizeidienststellte um die Verkehrsunfallmeldung zu erstatten.

Der UVS gab der Berufung insoferne Folge, als er die Tatumschreibung so abänderte, daß die Bestrafung nur wegen Übertretung des §4 Abs2 zweiter Fall StVO (Meldepflicht) aufrecht blieb, weshalb auch die von der Behörde verhängte Geldstrafe geteilt wurde und nur für diesen Tatbestand aufrecht blieb. Hinsichtlich des Tatvorwurfes des §4 Abs2 erster Fall StVO (Verletzung der Hilfeleistungspflicht) wurde das Verfahren gem §45 Abs1 Z2 StVO eingestellt.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn Ernst D, wohnhaft in Wien, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße vom 18.3.1993, Zl Pst 6681/Ls/92, wegen Verwaltungsübertretung gemäß §4 Abs2 StVO entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung lautet:

"Sie (Herr Ernst D) waren am 28.11.1992 um 6.15 Uhr in Wien 3, Arsenalstraße nächst Ghegastraße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-635 an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ursächlich beteiligt und haben es unterlassen, sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle davon zu verständigen.

Sie haben dadurch gegen §4 Abs2 zweiter Fall StVO 1960 verstoßen."

Die Geldstrafe von S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden wird auf S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden herabgesetzt. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag von S 200,-- auf S 100,--.

Insoweit dem Berufungswerber mit angefochtenem Straferkenntnis zur Last gelegt wurde, er habe es unterlassen, "unverzüglich Hilfe zu leisten bzw für fremde Hilfe zu sorgen" (§4 Abs2 1.Fall StVO 1960), wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG eingestellt. Demgemäß hat der Berufungswerber gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 28.11.1992 um 6.15 Uhr in Wien 3, Arsenalstraße nächst Ghegastraße es als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen W-635 unterlassen, sofort die nächste Polizeidienststelle von diesem Vorfall zu verständigen und unverzüglich Hilfe zu leisten bzw für fremde Hilfe zu sorgen, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang stand.

Wegen Übertretung des §4 Abs2 StVO wurde eine Geldstrafe von S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von S 200,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen auf die Verkehrsunfallanzeige der Zweitbeteiligten Eva Maria W vom 28.11.1992, 7.15 Uhr, in welcher die Zweitbeteiligte den Sachverhalt wie folgt schilderte:

"Am 28.11.1992, um 6.15 Uhr, fuhr ich mit d Pkw W-232 in Wien 3, in der Arsenalstraße v Südbahnhof kommend, in Richtung Geiselbergstraße. In Höhe Ghegastraße überholte mich der Pkw W?35.??? (das genaue Kennzeichen kann ich nicht angeben), obwohl er auf Grund der Bodenmarkierungen nach links in die Ghegastraße einbiegen hätte müssen. Ich benützte den für das Geradeausfahren vorgesehenen Fahrstreifen. Nach Beendigung des Überholvorganges (kurz nach der Kreuzung) machte der Lenker des silbernen Pkw eine Vollbremsung, ohne ersichtlichen Grund. Obwohl ich mein Fz ebenfalls abbremste, konnte ich nicht verhindern, daß ich auf d Pkw auffuhr.

Der Pkw-Lenker fuhr daraufhin noch ein Stück weiter und hielt sein Fz an. Ich blieb ebenfalls stehen. Der Lenker stieg daraufhin aus und kam zu meinem Fz. Er sagte einige Schimpfwörter zu mir, und stieg anschließend wieder in sein Fz ein, und fuhr in Richtung Geiselbergstraße davon. Da ich unter einem leichten Schock stand, kann ich den Lenker nicht beschreiben. Da ich nicht wußte, was ich machen sollte fuhr ich zu einem Bekannten nach Simmering, und komme daher erst jetzt um die Anzeige zu machen.

Bei dem Auffahrunfall stieß ich mit d Stirn gegen die Windschutzscheibe, wodurch ich verletzt wurde. Ich lehne eine Intervention des Rd ab, da ich mich selbst ins AUK 12 begeben werde. Mehr kann ich nicht angeben."

Auch seitens des die Verkehrsunfallmeldung aufnehmenden RevI Johann W konnten bei der Zweitbeteiligten mehrere kleine Schnittwunden an der Stirne festgestellt werden, und wurde dies in der Verkehrsunfallanzeige festgehalten.

Weiters liegt dem erstinstanzlichen Straferkenntnis die niederschriftliche Einvernahme mit Ernst D vom 28.11.1992, 12.00 Uhr zugrunde, in welcher der Beschuldigte sinngemäß folgendes angab:

"Am 28.11.1992, um 6.15 Uhr, fuhr ich mit meinem Pkw W-635 Citroen CX, vom Südbahnhof kommend in der Arsenalstraße in Richtung Geiselbergstraße. Ich fuhr vorschriftsmäßig am rechten Fahrstreifen. Meine Fahrgeschwindigkeit betrug ca 50 km/h. Ca 100 m nach der Kreuzung mit der Ghegastraße bremste ich mein Fz leicht ab, da sich dort versenkte Kanaldeckel befinden. Ich wollte nicht mit voller Geschwindigkeit über die Kanaldecke fahren. Ich bremste auf ca 30 km/h ab. Plötzlich und für mich überraschend stieß ein Pkw (der vermutlich mit ziemlich überhöhter Geschwindigkeit fuhr) gegen die Hinterseite meines Pkw. Ich hielt sofort mein Fz an, stieg aus und ging zu dem Fz das an meinem Pkw aufgefahren war. Die Lenkerin blieb in ihrem Fz sitzen, und öffnete als sie meiner ansichtig wurde die Fahrzeugtür. Als ich mit der Frau ins Gespräch kommen wollte, beschuldigte sie mich div Verkehrsübertretungen und gab mir die Schuld am VU. Da ich mir keiner Schuld bewußt war, und es nicht möglich war, mit der Frau vernünftig zu reden, stieg ich in mein Fz ein fuhr Richtung Geiseslbergstraße weiter. Ich habe bei der Frau keinerlei Verletzungen gesehen.

Da ich dermaßen verärgert über das Verhalten der Pkw-Lenkerin war, bin ich weitergefahren.

Mein Fz wurde durch den VU an der Heckseite stark beschädigt. Die Beschuldigungen der Frau bestreite ich auf das Entschiendenste, da ich keine Verkehrsübertretung begangen habe, und weise jede Schuld am VU zurück.

Bez des Überholvorganges möchte ich noch bemerken, daß ich den Pkw bereits vor der Kreuzung mit der Ghegastraße in der Höhe der dortigen Tankstelle überholt habe. In diesem Bereich ist das Überholen gestattet.

Mehr kann ich nicht angeben."

Die Behörde erster Instanz schenkte nach der Begründung ihres Straferkenntnisses den Angaben der Zweitbeteiligten Eva Maria W, welche diese Angaben auch in ihrer zeugenschaftlichen Befragung vom 29.1.1993 unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktion des §289 StGB einvernommen aufrechterhielt und zur Rechtfertigung des Beschuldigten erwiderte, sie habe keine Daten vom Beschuldigten erhalten und seien ihre Schnittwunden auf der Stirne deutlich zu sehen gewesen, mehr Glauben als der Rechtfertigung des Beschuldigten, die dieser auch im gesamten erstinstanzlichen Verfahren aufrechterhielt.

Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung, in welcher er im wesentlichen ausführt, Voraussetzung für eine Verletzung der Vorschriften des §4 Abs2 StVO sei der Umstand, daß die Verletzung einer Person auch erkennbar sei. Da es sich um einen ralativ geringfügigen Anstoß gehandelt habe, habe der Beschuldigte nicht annehmen können, daß sich die Anzeigerin verletzt habe. Da auch die Zweitbeteiligte selbst nichts diesbezüglich erwähnt habe, da es zum Unfallzeitpunkt relativ dunkel war und da es sich um offenbar geringfügige Verletzungen handelte, seien diese Verletzungen für ihn nicht erkennbar gewesen. Da sich die Zweitbeteiligte weder in ärztliche Behandlung begeben habe, noch sich vom Amtsarzt untersuchen ließ, konnte es sich nach Meinung des Berufungswerbers nur ganz geringfügige Verletzungen gehandelt haben, die ihm ohne entsprechenden Hinweis durch die Verletzte nicht auffallen mußten. Der Berufungswerber stellte somit den Antrag, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Auf Grund der in den verfahrenswesentlichen Punkten im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugin Eva Maria W und des Beschuldigten war seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschuldigte Ernst D lenkte am 28.11.1992 um 6.15 Uhr in Wien 3, Arsenalstraße nächst Ghegastraße das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-635. An diesem Ort kam es insoweit zu einem Verkehrsunfall, als Frau Eva Maria W mit dem von ihr gelenkten Pkw, amtliches Kennzeichen W-232 auf das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug auffuhr. Im Zuge dieses Verkehrsunfalles wurde die Zweitbeteiligte insoweit verletzt, als sie meherere kleine Schnittwunden an der Stirne erlitt. Beim Fahrzeug der Beteiligten W wurde die Vorderfront stark eingedrückt, und war die Windschutzscheibe zersprungen, beim Fahrzeug des Beschuldigten war die Hinterfront eingedrückt. Der Beschuldigte hielt sein Fahrzeug am Unfallsort an, ging zu dem von der Zweitbeteiligten gelenkten Fahrzeug, sprach mit der Zweitbeteiligten, erkundigte sich dabei aber nicht nach allfälligen Verletzungen. Eine sofortige Polizeimeldung wurde durch den Beschuldigten nicht erstattet. Die Zweitebeteiligte begab sich zuerst zu einem Bekannten nach Simmering, und kam dann zur Polizeidienststelle um die Verkehrsunfallmeldung zu erstatten.

Gemäß §4 Abs2 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht dann, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben diese Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes konnte eine Verletzung des §4 Abs2 erster Fall (Hilfeleistungspflicht) nicht angenommen werden, da nicht jede Verletzung einer Person schlechthin eine Hilfeleistungspflicht auszulösen vermag, sondern ist eine solche Hilfeleistungspflicht nur bei solchen  Verletzungen, die objektiv eine Hilfeleistung erfordern, gegeben. Geringfügige Schnittwunden an der Stirne können einen solche Hilfeleistungspflicht alleine nicht auslösen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Zweitbeteiligte in der Lage war, selbständig sich zuerst zu einem Bekannten und danach zur Polizei zu begeben. Der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf, der Beschuldigte hätte gegen die Bestimmung des §4 Abs2 erster Fall StVO 19650 verstoßen konnte somit nicht aufrechterhalten werden, weshalb das Straferkenntnis diesbezüglich spruchgemäß aufzuheben und das Verfahren einzustellen war.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes nach §4 Abs2 zweiter Fall leg cit (Meldepflicht bei Personenschäden) ist festzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 9.9.1976, 635/75, ZVR 1977/150) die Verpflichtung dieser Bestimmung streng auszulegen ist. Ein an einem Unfall beteiligter Lenker hat daher von sich aus andere Unfallbeteiligte nach allfälligen Verletzungen zu befragen und bei Vorliegen solcher unverzüglich die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Die Verpflichtung, von einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, hängt nicht vom Grad der Schwere der Verletzung ab. Die Verständigungspflicht besteht auch bei Vorliegen "nicht nennenswerter" Verletzungen (siehe VwGH vom 18.6.1964, 423/64 sowie vom 22.1.1982, 81/02/0285).

Eine Verständigungspflicht besteht nur dann nicht, wenn äußere Verletzungen nicht sichtbar und die Frage nach Verletzungen verneint wird (so es sich nicht um Personen handelt, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muß, daß sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen - beispielsweise Betrunkene oder Kinder). Angesichts des Vorliegens geringfügiger äußerer Verletzungen, weiters im Hinblick auf die nicht unbeträchtlichen Schäden an den beteiligten Fahrzeugen, welche auf einen nicht nur geringfügigen Anstoß rückschließen lassen sowie im Hinblick auf die zersprungene Windschutzscheibe am Fahrzeug der Zweitbeteiligten kann nicht davon gesprochen werden, daß dem Beschuldigten der Umstand, daß er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat auf Grund objektiver Umstände nicht zu Bewußtsein gekommen sein mußte, hat er doch selbst auch nicht vorgebracht, an die Zweitbeteiligte eine Frage betreffend allfälliger Verletzungen gerichtet zu haben. Der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf nach §4 Abs2 zweiter Fall StVO 1960 seitens der Behörde erster Instanz erfolgte somit zu Recht, weshalb der Berufung diesbezüglich keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Tatbetandes unter Abänderung der Tatumschreibung, die der Anpassung an den Straftatbestand und der richtigen Zitierung der herangezogenen Norm diente, zu bestätigen war.

Die Herabsetzung der Strafe gründet sich darin, daß nur einer von zwei dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, für welche seitens der Behörde erster Instanz nur eine Strafe verhängt wurde, als gegeben angesehen wurde.

Zur Strafbemessung wird weiters ausgeführt:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaße das Interesse an der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat als nicht gering anzusehen.

Auch das Verschulden des Berufungswerbers konnte nicht als gering eingestuft werden, da der Berufungswerber, wie sich aus seinem eigenen Vorbringen und den weiteren Tatumständen ergibt, zumindest grob fahrlässig gehandelt hat

Mildernd war zu werten, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt ist.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden seitens der erkennenden Behörde unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Berufungswerber Angaben dazu unterließ, geschätzt und wurde unter Bedachtnahme auf das Alter und die berufliche Stellung des Berufungswerbers von geringem Einkommen, Vermögenslosigkeit und dem Bestehen allfälliger Sorgepflichten ausgegangen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von S 500.-- bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz stellt sich die nunmehr festgesetzte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch dar, zumal die Strafe ohnedies am unteren Rand der möglichen Strafzumessung liegt.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Personenschaden, Hilfeleistungspflicht, Meldepflicht, Verletzung geringfüge
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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