RS UVS Wien 1991/07/01 03/18/120/91

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Veröffentlicht am 01.07.1991
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Rechtssatz

Dem Gesetz läßt sich eine Beschränkung der Meldepflicht auf Personen, die den Verkehrsunfall verschuldet oder mit "Bewußtsein" verursacht haben, nicht entnehmen. Stand aber das Verhalten einer Person in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall, so wäre sie zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle verpflichtet.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Taxi, Anstoßgeräusch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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