Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung der Frau Erika B, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund, vom 8.10.1992, Zl Pst 1993/A/92, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des §4 Abs2 in Verbindung mit §99 Abs2 lita StVO entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Die Berufungswerberin hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG S 240.-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe am 20. Mai 1992 um 13.50 Uhr in Wien, Z-gasse in Höhe des Postamtes als Lenkerin des KFZ, Kennzeichen K36 einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und es unterlassen, sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Wegen Übertretung des §4 Abs2 StVO wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe von Schilling 1.200,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt und wurden Schilling 120,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zur Zahlung vorgeschrieben. Innerhalb offener Frist erhob die Beschuldigte dagegen eine Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, falscher Beweiswürdigung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hinsichtlich der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wurde eingewandt, daß diese so mangelhaft sei, daß nicht festgestellt werden könne, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde legte, die rechtliche Beurteilung nicht geprüft werden könne und daß sich aufgrund der mangelhaften Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschuldigten gravierende Verfahrensmängel bzw Mängel hinsichtlich der Beweiswürdigung ergäben. Zum Beweis des Berufungsvorbringens wurde auf den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 7cE Hv 4510/92 sowie auf das darin enthaltene gerichtsmedizinische Sachverständigen-Gutachten verwiesen und wurde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Wien möge den angefochtenen Bescheid beheben und das Strafverfahren einstellen.
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung der Frau Gabriele D vom 26. Mai 1992, gerichtet an das Bezirkspolizeikommissariat für den 9. Bezirk, eingeleitet. Der Sachverhalt wurde darin wie folgt geschildert:
"Am 20. Mai 1992 überquerte ich um 13.50 Uhr in unmittelbarer Nähe meines obzit Institutes in meinem weißen Arbeitsmantel die Z-gasse um in meine zweite Dienststelle, dem Institut für klinische Virologie des AKH zu gelangen. Bei diesem Überschreiten der Straße stieß mich ein PKW mit obzit Kennzeichen - ohne daß ich noch rechtzeitig zur Seite springen konnte - nieder. Ich fiel zu Boden, verletzte mich an beiden Kniescheiben und Handgelenken und habe mir bei diesem Sturz die Halswirbelsäule verrenkt. Die PKW-Lenkerin, Frau B, stieg zwar aus, reagierte aber auf meine Bitte, mich ehestmöglich ins AKH auf die Unfallklinik zu bringen, wie folgt:
"Hier ist alles aufgerissen, ich finde keinen Parkplatz, ich muß mich um einen solchen kümmern und habe keine Zeit, Sie zur Unfallklinik zu bringen."
Sie wollte schon - ohne mir irgendeine Hilfe zu leisten bzw mir ihre Identität bekanntzugeben - wegfahren, doch ich verlangte ihren Führerschein und notierte gerade noch ihre Personaldaten sowie die Kennzeichennummer. Sodann fuhr sie gleich weiter und ließ mich verletzt alleine. Im Anschluß daran ging ich (trotz starker Schmerzen und Cephalea) in mein obzit Institut und fragte meine Institutskollegen, Herrn Prof H und Frau Doz P, wie ich am besten zur nächsten Unfallstation gelange. Von diesen beiden wurde mir sodann der Weg zur 1. Unfallchirurgie des AKH beschrieben. Zu Fuß und ohne Begleitung - da diese beiden Ärzte auf Grund ihrer momentanen Tätigkeit dienstlich unabkömmlich waren - suchte ich sogleich die 1. Unfallchirurgie auf. Dort wurden meine gesamten Daten aufgenommen sowie eine zweieinhalbstündige Röntgenuntersuchung durchgeführt.
Bei dieser Untersuchung wurde die in der Beilage übermittelte Diagnose erstellt. Danach ging ich in mein Institut zurück, von wo mich mein Mann sofort heim in häusliche Pflege brachte. Bis zum heutigen Tage leide ich auf Grund der cerebralen Symptomatik noch an starken Kopfschmerzen und muß zwecks Einrenken eines verdrehten Halswirbels auch eine sogenannte "Schanzkrawatte" tragen, was für mich insbesondere in der warmen Jahreszeit sehr beschwerlich ist. Dadurch bin ich auch längere Zeit hindurch nicht arbeitsfähig! Zu diesem Vorfall möchte ich weiters ausführen, daß Frau B es nicht nur unterlassen hat, mir irgend eine Hilfe zu leisten, obwohl ich sie darum gebeten habe, sondern auch trotz meiner offensichtlichen Körperverletzung weder Polizei noch Rettung verständigte. Erst auf Grund meiner Aufforderung gab sie mir ihre Identität bekannt.
Trotz meinen Verletzungen blieb mir daher nichts anderes übrig, als aus eigener Kraft und zu Fuß ärztliche Hilfe aufzusuchen. Erschwerend kommt noch hinzu, daß sich Frau B als Krankenschwester vorstellte und in dieser Situation mir jegliche Erste Hilfe verweigerte, obwohl sie insbesondere auf Grund ihrer Ausbildung sicher dazu in der Lage gewesen wäre."
In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 1992 erwiderte die Beschuldigte darauf, daß es richtig sei, daß sie zu der in der Anzeige angegebenen Zeit die Z-gasse entlang fuhr und auf der Höhe des Postamtes links einparken wollte. Die Beschuldigte habe sich vergewissert, daß sie sowohl vor als auch hinter ihrem PKW beim einparken niemanden behinderte. Zu diesem Zeitpunkt sei Frau D noch nicht zu sehen gewesen. Als die Beschuldigte während des Einparkens im Rückspiegel gesehen habe, daß der Parkplatz zu klein war, sei sie stehen geblieben. Als sie wieder nach vorne gesehen habe, habe sie Frau Gabriele D bereits in niedergebückter Haltung in der Wagenmitte unmittelbar vor der Stoßstange ihres Autos wahrgenommen. Frau D habe die Straße von rechts her vor dem PKW überquert und offenbar nicht bemerkt, daß die Beschuldigte bei ihrem Versuch, rückwärts einzuparken, stehengeblieben war. Offensichtlich durch Unachtsamkeit sei Frau D in den PKW gelaufen. Frau D sei sofort aufgestanden, zur Fahrerseite gegangen und habe sich an die Beschuldigte mit den Worten "Geben Sie mir Ihre Papiere, ich bin Ärztin und mein Mann ist Rechtsanwalt" gewandt. Für die Beschuldigte, welche selbst Krankenschwester sei, seien keinerlei Verletzungen ersichtlich gewesen.
Da die Beschuldigte die nötige Sorgfalt aufgewendet habe und keinerlei Rechtsvorschriften verletzt habe, könne im vorliegenden Fall von einer schuldhaften, rechtswidrigen Körperverletzung nicht ausgegangen werden. Überdies habe Frau D in der Unfallchirurgischen Ambulanz Eigenverschulden angegeben und gesagt, daß sie gestolpert sei. Die Nichterfüllung der polizeilichen Meldepflicht gemäß §4 Abs2 StVO könne nicht als gegeben angesehen werden, da die Beschuldigte bei Frau D keinerlei Verletzungen wahrnehmen konnte.
In einer niederschriftlichen Befragung vom 30.6.1992 gab die Beschuldigte an, sie habe am 20. Mai 1992 um 13.50 Uhr in Wien, Z-gasse vor der Post in Richtung A-straße ihren PKW Golf K36, mit Schrittgeschwindigkeit weil sie einen Parkplatz suchte, gelenkt. Sie wollte dann links vor dem Postamt einparken. Als sie langsam im Retourgang zurückfuhr, habe sie gesehen, daß die Parklücke zu klein war. Als sie wieder nach vorne gesehen habe, habe sie plötzlich vor ihrem Auto eine Frau gesehen. Diese hockte vor ihrem Auto, und sie sah nur den Kopf. Diese Frau habe ihre Papiere verlangt, aber nichts von einer Verletzung gesagt. Von einem Anstoß an diese Frau habe die Beschuldigte nichts bemerkt, es wäre aber ein Anstoß durchaus möglich. Weiters verwies die Beschuldigte auf die Stellungnahme ihrer Rechtsanwälte und ersuchte um eine milde Beurteilung.
Frau D Gabriele gab am 6.7.1992 als Zeugin und Geschädigte vor der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund befragt folgendes an:
"Ich wollte von meiner Dienststelle Virologie id Z-gasse kommend, die Z-gasse in Rtg Postamt überqueren, weil ich zu meiner zweiten Dienststelle zur klinischen Virologie gehen wollte. Das war am 20. Mai 92 um 13.50 Uhr. Ich hatte meinen weißen Arbeitsmantel an. Ich hatte die Fahrbahn schon fast überquert, als ich plötzlich von links von einem Auto niedergestoßen wurde. Vor dem Postamt besteht ein Halteverbotsbereich. Das KFZ, welches mich niedergestoßen hat, wollte offensichtlich vorschriftswidrig dort einparken. Den Einparkvorgang habe ich allerdings nicht gesehen, weil ich plötzl von links hinten niedergestoßen wurde.
Das Auto ist mit dem Frontteil an meine linke Seite angefahren. Die Anstoßgeschwindigkeit war etw 30 - 40 km/h. Ich wurde von dem Auto Golf K36 in Rtg Postamt auf die Fahrbahn geschleudert und zog mir Schürfwunden im rechten Kniebereich zu. Es hat stark geblutet. Im AKH wurde dann zusätzlich ein Peitschenschlagsyndrom konstatiert. Die Lenkerin des Golf hat sich nicht um mich gekümmert und gesagt, daß sie eine Krankenschwester sei und sie keine Zeit habe, weil sie einen Parkplatz suchen müsse. Die Zweitbeteiligte hat mir allerdings den Führerschein und die Autopapiere gezeigt. Wenn mir vorgehalten wird, daß die Beschuldigte angegeben hat, daß ich nichts von einer Verletzung sagte, so kann ich mit Sicherheit bezeugen, daß ich ihr sagte, daß ich auf eine Unfallstation geführt werden wollte, damit man mich behandelt und daß ich Schritte gg sie einleiten werde. Das Blut ist mir vom rechten Knie auf den Fuß geronnen, das mußte die PKW-Lenkerin sehen, sie hat es auch gesehen.
Das Blut rann in Strömen vom rechten Knie, trotzdem fuhr die Lenkerin weiter und sagte, daß sie keine Zeit habe."
In dem vorgenannten Gerichtsakt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien liegen der Befund des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 20.5.1992 sowie das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr Wolfgang D, erstattet in der mündlichen Hauptverhandlung vom 20.8.1992 auf.
Das Gutachten des Dr D lautet wie folgt:
"Nach dem gegenständlichen Unfall der am 20.5.1992 stattgefunden hat, suchte die Frau die Ambulanz der I. Unfallchir auf. Bei der klinischen Untersuchung waren oberflächliche Hautabschürfungen über den Kniescheiben mit freier Beweglichkeit der Kniegelenke zu sehen.
Sie gab Schmerzen im Bereich der Hände und der Halswirbelsäule an und hat weiters angegeben, daß der Kopf endlagig eingeschränkt beweglich ist. Das Röntgen zeigte keine Hinweise für knöcherne Verletzungen. Eine Blutunterlaufung an der Aussenseite des linken Beines wurde nicht dokumentiert.
Die im Krankenhaus festgehaltenen Verletzungen sind leichten Grades. Bezieht man sich auf die eigenen Angaben der Zeugin, daß das Tragen der Schanzkrawatte für die Dauer von über 14 Tagen erfolgt sein soll und dann erst eine Besserung der Beschwerden aufgetreten ist, ist auf den Befund des Krankenhauses zu verweisen, demzufolge nur eine geringe Bewegungseinschränkung vorgelegen habe.
Eine Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit in der Dauer von über drei Tagen ist nicht eingetreten.
Dies steht im Einklang, daß es der Frau nach einem Tag wieder möglich war, ihrer Berufstätigkeit nachzugehen.
Hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit ist darauf zu verweisen, daß die Schmerzen im Nackenbereich erst am Weg zur Unfallstation aufgetreten sind, an den beiden Knien lagen nur oberflächliche Hautabschürfungen vor. Eine starke Blutung wurde im Befund des Krankenhauses nicht vermerkt.
Nach eigenen Angaben der Zeugin konnte sie den Weg zur Unfallstation und wieder zurück an ihren Arbeitsplatz selbständig zurücklegen, sie war zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht wesentlich behindert. Eine Hilfsbedürftigkeit lässt sich daher aus ärztlicher Sicht nicht ableiten."
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Berufungswerberin erscheint die Behauptung der Zeugin Gabriele D, sie sei in Folge des von der Berufungswerberin gelenkten Fahrzeuges zu Sturz gekommen und habe sich dabei Verletzungen zugezogen als nicht unglaubwürdig. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die Schilderung der Zeugin hinsichtlich des Unfallherganges und der Unfallsfolgen übertrieben bzw überzeichnet erscheint. Die Zeugin hat sich jedenfalls an beiden Knien Hautabschürfungen zugezogen. Diese Hautabschürfungen entstanden im Zuge des gegenständlichen Sturzes. Der Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorfall und den Verletzungen der Zeugin ergibt sich nicht nur aus der Schilderung der Zeugin sondern auch im Hinblick auf die Darstellung des Vorfalles durch die Berufungswerberin aber auch im weiteren im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Befundaufnahme im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien. Das im Gerichtsverfahren erstattete Gutachten des Dr D schließt zwar eine gerichtliche Strafbarkeit aus, keinesfalls besagt dieses durchaus schlüssige und nachvollziehbare Gutachten aber, daß die gegenständlichen Verletzungen, soweit sie ersichtlich waren, durch den angezeigten Vorfall herbeigeführt wurden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat legt seiner Entscheidung somit folgende Sachverhaltsannahme zugrunde:
Die Berufungswerberin lenkte am 20. Mai 1992 um etwa 13.50 Uhr in Wien, Z-gasse, in Höhe des Postamtes das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K36 und war an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden deshalb ursächlich beteiligt, da die die Straße querende Fußgängerin Gabriele D durch Kontaktierung des Fahrzeuges zu Sturz kam und sich Abschürfungen im Bereich beider Knie zuzog. Eine verbale Kontaktierung der beiden Unfallbeteiligten erfolgte, seitens der Beschuldigten wurde aber an die Zeugin Gabriele D keine Frage hinsichtlich allfälliger Verletzungen gerichtet. Eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle durch die Beschuldigte erfolgte im weiteren nicht.
Gemäß §4 Abs2 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei dem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Behörde bei der Beurteilung der Bedingungen für das Entstehen eines Verkehrsunfalles auf die Äquivalenztheorie zu stützen. Diese Theorie bedient sich einer Eliminationsmethode, bei der man sich die Handlung, die auf ihre Kausalität für den in konkreto eingetretenen Erfolg geprüft wird, wegdenkt, um dadurch festzustellen, ob dieser Erfolg, so wie er im gegebenen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände eingetreten ist, bestehen bliebe oder entfiele. Zu fragen ist daher, ob der Erfolg so wie er eingetreten ist, also unter Berücksichtigung aller seiner Kriterien bei Hinwegdenken der auf ihre Ursächlichkeit prüfenden Handlung entfiele. Jede Handlung die auch nur das geringste dazu beigetragen hat, daß der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, war für den Erfolg kausal. Auf ein Verschulden kommt es keinesfalls an.
Da die Berufungswerberin ihr Fahrzeug im Bereich des Tatortes lenkte und die Zeugin D infolge der Bewegung dieses Fahrzeuges zu Sturz kam und sich dabei verletzte, war der ursächliche Zusammenhang jedenfalls gegeben (siehe auch in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.1964, 1711/63, wonach das Verhalten eines LKW-Lenkers mit dem Unfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn ein Kraftrad gegen einen bereits stehenden LKW geschleudert wird).
Die Meldepflicht nach §4 Abs2 StVO 1960 besteht auch bei nicht nennenswerten Verletzungen (siehe in diesem Zusammenhang unter anderem VwGH vom 20.4.1988, 87/02/0118). Zur Frage der Bemerkbarkeit hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß, insbesondere dann wenn zB Fußgänger Unfallbeteiligte sind, seitens des Unfallverursachers gefragt werden muß, ob eine Verletzung vorliegt. Sind nämlich keine äußeren Verletzungen sichtbar, so besteht nur dann keine Verständigungspflicht im Sinne des §4 Abs2, wenn die Frage nach Verletzungen verneint wird, so die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muß, daß sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (siehe in diesem Zusammenhang VwGH vom 11.5.1984, 83/02/0515). Im gegenständlichen Fall handelte es sich um Hautabschürfungen, wo keinesfalls davon gesprochen werden kann, daß sie nicht sichtbar waren. Bei einem niedergestoßenen Fußgänger ist jedenfalls durch den Unfallbeteiligten genauestens und unter Aufwendung einer erhöhten Sorgfalt Nachschau betreffend allfälliger Verletzungen zu halten. Die Unterlassung dieser Sorgfalt kann die Beschuldigte im gegenständlichen Fall nicht exkulpieren.
Der Berufung war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen. Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaße das Interesse an der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat als nicht gering anzusehen.
Auch das Verschulden der Berufungswerberin konnte nicht als gering eingestuft werden, da die Berufungswerberin, wie sich aus ihrem eigenen Vorbringen und aus den weiteren Tatumständen ergibt, grob fahrlässig gehandelt hat.
Mildernd war zu werten, daß die Berufungswerberin verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt ist.
Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde seitens der erkennenden Behörde unter Berücksichtigung der Angaben der Berufungswerberin von unterdurchschnittlichem Einkommen, Vermögenslosigkeit und Sorgepflichten für ein Kind ausgegangen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von S 500.-- bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmen stellt sich die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch dar, zumal die Strafe ohnedies am unteren Rand der möglichen Strafzumessung liegt.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.