RS UVS Niederösterreich 1993/04/02 Senat-GF-92-109

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Veröffentlicht am 02.04.1993
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Rechtssatz

Verständigt der Verursacher eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden die nächste Sicherheitsdienststelle deshalb nicht, weil die verletzte Person die Verständigung ausdrücklich ablehnt, dann handelt es sich nicht um einen Fall der klassischen "Fahrerflucht", sondern um ein Fehlverhalten, welches in äußerster Nähe zum entschuldbaren Irrtum angesiedelt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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