Kommen der Kfz-Lenkerin objektive Umstände zu Bewußtsein, die eine Verletzung der zu Sturz gekommenen Fußgängerin wahrscheinlich erscheinen lassen, so wird die Verständigungspflicht der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgelöst, auch wenn die offensichtlich schockierte Fußgängerin die Frage, ob sie verletzt sei, unmittelbar nach dem Vorfall verneint.