Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991 abgewiesen.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs2 VStG 20 % der verhängten Strafe, das sind S 400,-- zu zahlen.
Der Hauptschüler F R lenkte am 10.6.1991 gegen 18,10 Uhr sein Fahrrad in Höhe km 11,390 in die LH xx einbiegend gegen den von J S gelenkten PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N xx und kam in der Folge zu Sturz. Bei diesem Unfall wurde F R verletzt und die beteiligten Fahrzeuge beschädigt.
Um 19,15 Uhr des Unfallstages erstattete J S nachdem hinsichtlich der Verschuldensfrage und der Schadensabwicklung zwischen ihm und der Mutter des Verletzten eine Einigung nicht möglich war, am Gendarmerieposten xx L Selbstanzeige.
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat J S mit Straferkenntnis wegen §4 Abs2 iVm §99 Abs2 lita StVO bestraft, weil er "nach einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht sofort verständigt hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand".
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber bringt vor, sein Fahrzeug an der Unfallsstelle angehalten und, um vom Unfall die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen, das nächste vorbeikommende Fahrzeug aufgehalten und dessen Lenkerin H D ersucht zu haben, Gendarmerie und Rettung zu verständigen.
Er selbst sei beim noch minderjährigen Verletzten verblieben. Nach einiger Zeit sei die um Verständigung ersuchte Person zurückgekommen und habe mitgeteilt, daß sie ihrerseits die in der nächsten Ortschaft wohnhafte Frau F um Verständigung ersucht habe. Dann sei der Vater des F R zur Unfallsstelle gekommen, der seinen Sohn nachhause mitgenommen habe. "Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre von der Behörde erster Instanz festzustellen gewesen, daß versucht worden sei, durch jemand anderen den Gendarmerieposten verständigen zu lassen, diese jedoch die Meldung nicht weitergeleitet habe, keine Strafbarkeit bestehe, nachdem der vorrangigen Hilfeleistung entsprochen worden sei".
Der Berufungswerber stellt daher den Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Mit der Bestimmung des §4 Abs2 StVO 1960 werden zwei Unterlassungen unter Strafe gestellt: die Unterlassung der Hilfeleistung (erster Satz) und die Unterlassung der Meldepflicht (zweiter Satz) - es handelt sich um zwei verschiedene Verwaltungsvorschriften. Die Hilfeleistung hat den zeitlichen Vorrang vor der Meldepflicht. Die an sich zulässige Inanspruchnahme eines Boten zur Erfüllung der Verständigungspflicht im Sinne des §4 Abs2 StVO stellt für sich allein noch nicht die Erfüllung der sofortigen Verständigungspflicht dar. Der Verpflichtete hat sich davon zu überzeugen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist und muß, falls es sich als notwendig erweist, weitere Maßnahmen ergreifen.
Im gegenständlichen Fall hat der Bote gemeldet, daß er die Verständigung durch eine weitere Person veranlaßt habe. Diese Person ist dann ebenfalls an der Unfallsstelle erschienen und hat angegeben, aufgrund der eigenen Einschätzung des Grades der Verletzung eine Verständigung der Gendarmeriedienststelle für entbehrlich gehalten zu haben. Der Berufungswerber hat es damit bewenden lassen und erst mehr als eine Stunde später und weil es mit der Familie des Unfallsopfers Differenzen wegen der Schuldfrage und der Schadensregelung gegeben habe, den Unfall gemeldet. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, daß die Behörde erster Instanz zurecht angenommen hat, daß der Beschuldigte seiner Verpflichtung sofort den Unfall mit Personenschaden bei der Behörde zu melden, nicht nachgekommen ist und daß er dafür haftet, daß die sofortige Verständigung unterblieben ist.