RS UVS Niederösterreich 1991/12/11 Senat-PL-91-037

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Rechtssatz

Im Falle der Verletzung einer Person im Zuge eines Verkehrsunfalles besteht die Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sogar noch nach Tagen, wenn sich erst später herausstellt, daß eine Person verletzt worden ist und dies dem Lenker erst später bekannt wird. Die Verständigung darf auch dann nicht unterbleiben, wenn den verletzten Personen bereits Hilfe geleistet worden ist.

 

(Nach Auffahrunfall und Identitätsnachweis Fahrt nach Wien fortgesetzt; dort in einem Krankenhaus ärztliche Hilfe in Anspruch genommen).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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