RS UVS Steiermark 1997/01/03 30.14-34/96

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Veröffentlicht am 03.01.1997
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Rechtssatz

Der Fortsetzungszusammenhang einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet wird durch eine kurzzeitige Geschwindigkeitsverminderung wegen des kurvenförmigen Fahrbahnverlaufes (200 Meter) nicht unterbrochen, wenn das Fahrzeug auf Grund der hohen Fahrgeschwindigkeit (etwa 100 km/h) und der vor einer Kreuzung befindlichen Linkskurve ins Schleudern geraten ist und durch das Herabbremsen wieder unter Kontrolle gebracht werden muß. Nachdem die Beamten daraufhin mit ihrem Dienstfahrzeug beinahe auf den PKW des Berufungswerbers aufschließen konnten, beschleunigte der Berufungswerber sein Fahrzeug (bereits) unmittelbar nach der Kreuzung wieder auf etwa 110 km/h.

Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung fortgesetztes Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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