Ergibt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß der vom Beschuldigten bezeichnete ausländische Lenker, der mit überhöhter Geschwindigkeit das Fahrzeug angeblich lenkte, immer einen Hut trägt und ergibt sich aus dem Radarfoto, daß der Lenker keinen Hut getragen hat, so erübrigt sich eine zeugenschaftliche Rechtshilfeeinvernahme im Ausland (hier Australien) des namhaft gemachten ausländischen Lenkers und sind die Verfahrensergebnisse für die Identifikation des Lenkers heranzuziehen.