Der Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (VwGH vom 2.3.1994, Zl: 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung (VwGH vom 30.10.1991, Zl: 91/03/154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten, aufgrund seiner Schulung, die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1998, Zahl B 2673/97-12, wurde 1. die Beschwerde gegen den Bescheid des KUVS vom 8. September 1997, Zl. KUVS-241/3/97 zurückgewiesen und 2. die Eingabe vom 26. März 1998 zurückgewiesen.