RS UVS Kärnten 1997/06/09 KUVS-437/3/97

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Veröffentlicht am 09.06.1997
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Rechtssatz

U.a. müssen bei der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO neben der Angabe des Tatzeitpunktes genaue Angaben hinsichtlich des Tatortes erfolgen. D.h., der Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung ist unter Anführung einer Hausnummer, eines Straßenkilometers oder ähnlichem zu umschreiben. Diesem Erfordernis ist dann nicht entsprochen, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht an dem in der Anzeige und im erstinstanzlichen Straferkenntnis bezeichneten Ort, sondern in einiger Entfernung in Richtung Osten gesehen, stattfand (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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