Wird in einem Straferkenntnis wegen Begehung von Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung im Spruch als Tatort nur eine ausgedehnte Strecke einer Straße angeführt, so steht das Straferkenntnis mit der Regelung des § 44a Z 1 VStG im Widerspruch, wenn sich im Hinblick auf die im angeführten Sinn nur zusammenfassend und pauschal vorgenommene Bezeichnung des Tatortes keine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsübertretungen, deretwegen die Verurteilung erfolgt ist, ergibt. Die bloße Angabe, der Beschuldigte sei auf einer bestimmten Straße gefahren, ohne nähere Bezeichnung des Tatortes, etwa durch eine Hausnummer, den Straßenkilometer etc. kann nicht zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat genügen (VwGH 16.3.1983, 82/03/0125). Dies gebietet, daß dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis hinsichtlich der Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO die Wegstrecke "A-Straße, ab der Kreuzung mit der B-Straße bis zum C-Krankenhaus", jene nach § 52 lit a Z 10a StVO 1960 mit "auf der A-Straße ab dem C-Krankenhaus bis zur Kreuzung mit der D-Gasse" vorzuhalten ist (Einstellung des Verfahrens).