Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Dorner über die Berufung des Herrn ,
geboren am , wohnhaft in ,
vertreten durch Rechtsanwalt , vom 02 08
1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 18 07 1996, Zl 300-1694-1995, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 320,--, zu leisten.
Mit dem numehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen in Poppendorf, Höhe Haus Nr 2, Fahrtrichtung Eltendorf, am 28 05 1995, 09 22 Uhr, die im Ortsgebiet höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h durch Fahren mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h überschritten und damit § 20 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a) StVO 1960 verletzt zu
haben und er zu einer Geldstrafe von S 1 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verurteilt.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. Darin wird angesichts geheimgehaltener Beweismittel die Verletzung des Parteiengehörs gerügt sowie die Mangelhaftigkeit des Spruches des Straferkenntnisses behauptet. So sei nicht geklärt, wo das Radargerät
gestanden sei und wo sich der vorgeworfene Tatort befunden habe. Die diesbezüglich nachträglich vom Meldungsleger beigebrachten Fotos würden lediglich Übersichtsfotos darstellen und seien nicht aus einer
bestimmten Richtung aufgenommen worden; insgesamt sei die Fotodokumentation nicht nachvollziehbar.
Die Entscheidung gründet sich auf die Ergebnisse der beiden öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 10 07 1997 und 30 09 1997:
Dem Verwaltungsstrafverfahren I Instanz liegt die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland, Verkehrsabteilung, Außenstelle 7400 Oberwart, vom 04 07 1995, GZ-P-3321/95, zugrunde. Daraus ergibt sich die dem Berufungswerber zum Vorwurf gemachte Verwaltungsübertretung. Der Anzeige ist ein Radarfoto, das den PKW des Beschuldigten zeigt, angeschlossen. Aus dem in diesem Radarfoto eingeblendeten Display des Radargeschwindigkeitsmessers ist eine gefahrene Geschwindigkeit von 95 km/h abzulesen. Im weiteren Verfahren wurde dem Berufungswerber nach Abzug der Verkehrssicherheitsgrenze und des Sicherheitsfaktors von 5 km/h das Fahren einer Geschwindigkeit von 90 km/h vorgeworfen. Der Abzug von 5
km/h von der vom Radarmeßgerät auf seinem Display angezeigten Geschwindigkeit von 95 km/h entspricht - wie auch der beigezogene technische Sachverständige DI in seiner Stellungnahme vom 21
07 1997 sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30 09 1997 ausführt - den in der Eichzulassung für den hier verwendeten Radargeschwindigkeitsmesser vorgeschriebenen Verwendungsbestimmungen,
um die Verkehrsfehlergrenzen des Geschwindigkeitsmessers sowie die Unsicherheiten der Meßmethode zu berücksichtigen.
Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11 07 1997 als Zeuge vernommene Meldungsleger, BI , der seit dem Jahre 1974 Dienst bei der Verkehrsabteilung, Außenstelle Oberwart, versieht und dort hauptsächlich mit Radarmessungen befaßt ist und dessen Zeugenaussage auch aufgrund des außerordentlichen Erfahrungsschatzes dieses Gendarmeriebeamten erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, erklärte anhand der im Berufungsverfahren über Auftrag des UVS Burgenland von ihm vorgelegten Tatortskizze vom 14 10 1996 ausführlich die näheren Umstände der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung. Der Standort des Gendarmeriebeamten befand sich, wie auf der Tatortskizze
ersichtlich, unmittelbar vor dem Gasthaus Drauch auf Höhe Haus Nr 2 in 7561 Poppendorf, ein - wie auch dem erkennenden Mitglied des UVS bekannt ist - regelmäßiger Standort für Geschwindigkeitsmessungen mittels eines Radargerätes. Die Messung der Geschwindigkeit des vom Berufungswerber gelenkten PKW's erfolgte in Fahrtrichtung Eltendorf, was sich einerseits aus dem Vermerk auf dem vorliegenden Radarfoto wie auch dem Umstand, daß sich auf dem Radarfoto in der dort eingeblendeten Anzeige des Radarmeßgerätes links unten nicht der Buchstabe R befindet, welcher auf eine Messung in die entgegengesetzte Richtung hinweisen würde. Das Radargerät habe der Meldungsleger ordnungsgemäß im Sinne der einschlägigen Vorschriften justiert und bedient. Zu dem von ihm über Auftrag der Berufungsbehörde vorgelegten Lichtbild betreffend ein Haus mit der vom Zeugen hinzugefügten Aufschrift Ortsgebiet sowie einer Werbetafel des Gasthauses gab der Zeuge an, daß er mit der Anfertigung dieses Lichtbildes lediglich dokumentieren wollte, daß der vorgehaltene Tatort sich mitten im verbauten Ortsgebiet befindet und das abgebildete Haus mit der Nr 1 nicht jenes auf dem vorliegenden Radarfoto abgebildete Haus Nr 6 darstelle, wobei in Fahrtrichtung Eltendorf gesehen zuerst das Haus Nr 1 und erst in weiterer Fahrtrichtung das Haus Nr 6 komme. Die Werbetafel für das Gasthaus befinde sich - wieder gesehen in Fahrtrichtung Eltendorf - auf Höhe der dem Haus Nr 6 zugewendeten Ecke des Hauses Nr 1 und damit vis a vis des Standortes des die Geschwindigkeit messenden Gendarmeriebeamten, sodaß diese Werbetafel am linken Bildrand des vorliegenden Radarfotos ersichtlich ist. Nach Erörterung
dieser Sachverhaltselemente durch den Verhandlungsleiter, den Beschuldigtenvertreter Dr und den Zeugen gab der Beschuldigtenvertreter zu Protokoll, die Tatörtlichkeit selbst in den
vergangenen Tagen besichtigt zu haben und die vorliegenden Fotos den Angaben der Tatortskizze widerspruchsfrei zuordnen zu können. Zugleich vermerkte der Beschuldigtenvertreter mit Kugelschreiber auf der Tatortskizze die Position der Werbetafel für das mehrfach
genannte Gasthaus und gestand zu, daß die auf Höhe der Werbetafel für das Gasthaus abgebildete Hecke auf dem
vorliegenden Radarfoto im Vergleich zu dem im Berufungsverfahren vom Meldungsleger vorgelegten Foto deshalb unterschiedlich hoch ist, weil
einerseits zwischen den beiden Aufnahmen etwa 1,5 Jahre verstrichen sind, andererseits das Radarfoto im Frühjahr, das weitere Foto hingegen im Herbst aufgenommen wurden sowie die Hecke offensichtlich zurückgeschnitten worden ist. Für das erkennende Mitglied des UVS Burgenland steht daher - auch weil es mit der Tatörtlichkeit aufgrund
weiterer beim UVS Burgenland anhängiger Verwaltungsstrafverfahren nach § 20 Abs 2 StVO 1960 hinreichend vertraut ist - zweifelsfrei fest, daß die Messung der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit und damit die ihm vorgeworfene Tatörtlichkeit sich in
7561 Poppendorf, Höhe Haus Nr 2, Fahrtrichtung Eltendorf, und nicht
-
wie vom Beschuldigtenvertreter vorerst behauptet - in Eltendorf befand. Der vom Beschuldigtenvertreter Mag in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30 09 1997 gemachte Verweis auf die Zeugenaussage des Meldungslegers vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 24 05 1996, wo dieser ua angab, die damalige Situation sei nicht mehr rekonstruierbar, vermag daran nichts zu ändern, weil ein Rekonstruieren des exakten seinerzeitigen Standortes des Meßgerätes praktisch unmöglich ist, weil mangels meßtechnisch festgehaltener Standortbestimmung des Gerätes zur Tatzeit dies nicht mehr absolut sicher möglich ist (VwGH vom 05 06 1991, ZfVB 1992/4/1614). Der im Berufungsschriftsatz beantragte Ortsaugenschein ist auch deshalb entbehrlich.
Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar und ist dem mit der Radarmessung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung und seines außerordentlichen Erfahrungsschatzes im Hinblick auf die Messung von Fahrgeschwindigkeiten mittels Radarmeßgerät die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten (vgl Verwaltungsgerichtshof 24 04 1986, Zahl ZfVB 1987/1/205 und 18 03 1981, ZfVb 1982/3/912). Zu den von den Rechtsvertretern des Beschuldigten gemachten Einwänden gegen die Richtigkeit der Messung der Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten in den beiden öffentlichen mündlichen Verhandlungen sowie dem Schriftsatz vom 08 08 1997, die Schrägheit der Aufnahme, eventuelle Reflexionsfehler aufgrund eines (auf dem Radarfoto ersichtlichen) gegenüberliegenden Hauses, der PKW des Beschuldigten sei anläßlich der Messung ausgerollt bzw habe sich der PKW des Berufungswerbers in einer Auflaufgeschwindigkeit befunden, das Auftreffen des Radarstrahls auf das Auto sei nicht konkret wiedergegeben worden, schon eine kleine (Straßen)Unebenheit bewirke eine Abweichung (der gemessenen Geschwindigkeit) von mehr als 10 %, führte der in der Verhandlung vom 30 09 1997 beigezogene technische Sachverständige DI (auch für einen technischen Laien) logisch nachvollziehbar und schlüssig aus, daß eine Radarmessung wie die vorliegenden aus einer Vielzahl einzelner Meßergebnisse, die in Sekundenbruchteilen erzielt werden, besteht, welche laufend vom Rechner des Radargerätes miteinander verglichen werden und ein unplausibles, weil unkonstantes Ergebnis, wie es auftritt, wenn das Fahrzeug zB stark abgebremst wird, vom Radarstrahl andere Sachen oder
Menschen als das gemessene Fahrzeug erfaßt werden, Vertikalbewegungen
des Fahrzeuges durch Straßenunebenheiten auftreten usw nicht verwertet wird und es auf dem Display des Radarmeßgerätes zu einer Fehlermeldung kommt. Eine solche ist bei der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung offensichtlich und
unstrittigerweise nicht erfolgt. Es sei auch unvorstellbar, daß sich aufgrund des Fahrtwindes des gemessenen Fahrzeuges eine Fehlmessung durch das - wie der Zeuge Arthofer angab, im stehenden Gendarmeriefahrzeug montierten - Radarmeßgerätes ergebe. Im übrigen habe der Sachverständige in den gesamten Verfahrensunterlagen keinen Hinweis darauf gefunden, daß eine Fehlmessung oder Fehlbedienung vorliege.
Der Meßbereich des hier verwendeten Gerätetyps beträgt laut Eichzulassung 25 bis 250 km/h und könnten die bei jeder Messung aufgetretenen Ungenauigkeiten nicht in Prozenten angegeben werden, sind aber auch unter Berücksichtigung der vom Geschwindigkeitsmeßgerät vorgenommenen Rundung der gemessenen Geschwindigkeit auf volle (angezeigte) km/h jedenfalls bei der hier vorliegenden Geschwindigkeit nicht größer als der Abzug von 5 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit im Sinne der Eichzulassung, der Verwendungsbestimmungen und des einschlägigen Erlasses des Bundesministeriums für Inneres vom 04 10 1991.
Diesen Ausführungen des Sachverständigen ist weder der Beschuldigtenvertreter auf fachlicher Ebene entgegengetreten, noch sieht die Berufungsbehörde eine Veranlassung, diesen überzeugenden technischen Ausführungen nicht zu folgen.
Der Berufungswerber vermochte daher keine konkreten angeblich unterlaufenen Meß- oder Bedienungsfehler darzutun. Seine theoretischen Behauptungen betreffend Frost, Hitze, Wasser- und Luftfeuchtigkeit, die er auch mit einem mit Stellungnahme vom 25 08 1997 vorgelegten Konvolut aus einem wissenschaftlichen Buch mit der Überschrift Meßfehler und Fehlerursachen untermauert wissen will, vermochten keine Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde in Richtung auf insoweit unbestimmte Fehler des Gerätes oder seiner Bedienung auszulösen, weil es nicht um die denkbare oder mögliche Fehlerhaftigkeit des Gerätes, sondern um eine tatsächliche und auch nicht um denkbare oder mögliche Irrtümer des Meldungslegers, sondern um tatsächlich unterlaufene geht (VwGH vom 24 04 1986, ZfVB 1987/1/205). Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Zum Verschulden sei auf § 5 VStG verwiesen.
Die Ladung zur für den 30 09 1997 anberaumten weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers
laut in den Verfahrensunterlagen erliegendem Rückschein am 05 09 1997
zugestellt. Am 26 09 1997 langte bei der Berufungsbehörde eine diesbezügliche Vertagungsbitte ein, weil der Rechtsmittelwerber am Tag der Verhandlung in der Firma (offenbar der Arbeitgeber des Berufungswerbers) unabkömmlich sei; es werde die größte Papiermaschine der Welt in Betrieb genommen. Außerdem sei er für den 30 09 1997 von der Firma in das Ausland beordert worden und dieser Termin unaufschiebbar. Der UVS Burgenland konnte dieser Vertagungsbitte nicht nähertreten, weil die Anwesenheit des Beschuldigten in der weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung - wie bereits in der dazu ergangenen Ladung mitgeteilt wurde - nicht erforderlich war, dieser rechtsfreundlich vertreten ist, im übrigen auch an der ersten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11 07 1997 nicht teilnahm und auch nicht dargetan hat, daß er völlig unvorhergesehen in Anspruch genommen worden sei und diesbezüglich keine rechtzeitige Abhilfe hätte schaffen können oder daß er für die im Zeitpunkt der Verhandlung angeblich unbedingt erforderliche berufliche Tätigkeit keine Vertretung erlangen konnte; auch wurden diesbezügliche Beweismittel weder vorgelegt noch auch nur angeboten (vgl VwGH vom 24 02 1993, Zahl 92/03/0264).
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger
nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.
Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (80 %) zu werten.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 15000,-- netto mtl; Vermögen: keines; Sorgepflichten:
1). Diesbezüglich war die Berufungsbehörde gezwungen, von einer Schätzung auszugehen, weil der Rechtsmittelwerber trotz diesbezüglicher Aufforderung keine Angaben erstattete.
Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt
der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen.
Eine Strafe muß auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.