Kein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn sechs Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils abwechselnd nach § 20 Abs 2 StVO und § 52 a Z 10 a StVO begangen werden, weil damit die hintereinander begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruhen.