RS UVS Kärnten 1997/06/11 KUVS-358-362/3/97

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Veröffentlicht am 11.06.1997
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Rechtssatz

Die bloße Angabe, der Beschuldigte habe die im Ortsgebiet von A zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, ohne nähere Bezeichnung des Tatortes - etwa durch eine Hausnummer, den Straßenkilometer etc - genügt nicht zur Konkretisierung der Tat (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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