Wird der Beschuldigte als Lenker eines Motorrades mit einem bestimmten Kennzeichen wegen Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung angezeigt und in erster Instanz auch verurteilt, so macht sich der Beschuldigte auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn im Berufungsverfahren zwar erwiesen ist, daß er ein Motorrad lenkte, nicht jedoch jenes mit dem angegebenen Kennzeichen, denn die Anführung eines falschen Kennzeichens ist ohne Belang, da das Kennzeichen eines Fahrzeuges bei der Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO kein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.