RS UVS Kärnten 1997/09/04 KUVS-798-799/4/97

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Rechtssatz

Eine Geschwindigkeitsmessung durch eine geeichte Geschwindigkeitsmeßanlage der Bauart ProViDa montiert in einem Zivilstreifenfahrzeug macht u.a. durch Nachfahrt bei gleichbleibendem Abstand zum Vorfahrzeug unter Abzug der Meßtoleranz von 5 % Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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