RS UVS Kärnten 1997/01/31 KUVS-1269/5/96

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Veröffentlicht am 31.01.1997
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Rechtssatz

Stellt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß die tatsächliche Geschwindigkeitsüberschreitung zirka 231,2 m vor dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis umschriebenen Tatort begangen wurde, so ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG im Zusammenhang mit der Tatortumschreibung nicht entsprochen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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