Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn Karl-Heinz Sch, geb. am 5.10.1965, wohnhaft in H 3, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.02.1997, GZ.: 15.1 1996/5197, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, als daß der Spruch im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der einzelnen Tatvorwürfe wie folgt zu lauten hat:
"Sie lenkten am 30.8.1996 gegen 17.50 Uhr den PKW, Kennzeichen LI-9VSF, auf der Ennstalbundesstraße B 146 im Gemeindegebiet Ardning, Fahrtrichtung Admont, wobei Sie 1.) bei Strkm. 78,1 die auf Freilandstraßen erlaubte Geschwindigkeit von 100 km/h, 2.) bei Strkm. 78,4 die durch Verkehrszeichen festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, 3.) bei Strkm. 79,3 die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, 4.) von Strkm. 79,5 bis 80,4 die durch Straßenverkehrszeichen festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, 5.) bei Strkm. 80,6 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und 6.) bei Strkm. 81,5 die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten haben. Die übrigen Spruchteile bleiben unberührt. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von insgesamt S 1.200,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
I.) Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber insgesamt sechs Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Last gelegt, die er am 30.8.1996 gegen 17.50 Uhr als Lenker des PKW Kennzeichen LI-9VSF auf der Ennstalbundesstraße B 146 in Fahrtrichtung Admont zwischen den Strkm. 78,1 und 81,9 begangen haben soll:
Der Berufungswerber habe bei Strkm. 78,1 ein Zivildienstfahrzeug des Gendarmeriepostenkommandos St. Gallen mit einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h überholt (Punkt 1.); weiters habe er seine Fahrgeschwindigkeit am Beginn der 70 km/h-Beschränkung auf ca. 90 km/h reduziert, um die Fahrgeschwindigkeit wiederum bei Strkm. 78,4 auf rund 120 km/h zu beschleunigen; diese Geschwindigkeit habe er bis zum Ende der 70 km/h-Beschränkung beibehalten (Punkt 2.). Nach der 70 km/h-Beschränkung habe er seine Fahrgeschwindigkeit auf ca. 150 km/h bis zu Strkm. 79,3 erhöht, wo er die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges auf ca. 120 km/h reduziert habe (Punkt 3.). Die 70 km/h-Beschränkung von Strkm. 79,5 bis 80,4 sei er mit einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 120 km/h durchfahren (Punkt .4). Nach der Beschränkung bei Strkm. 80,6 habe er seinen PKW auf eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 140 km/h bis 160 km/h erhöht (Pkt 5.). Bei Strkm. 81,5 (70 km/h-Beschränkung) habe er seine Fahrgeschwindigkeit auf ca. 120 km/h verzögert; diese Geschwindigkeit habe er bis zum Strkm. 81,9 beibehalten (Pkt 6.). Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 20 Abs 2 StVO (Spruch-Punkte 1.), 3.) und 5.) und § 52 Z 10 a i.V.m. § 20 Abs 1 StVO (Spruch-Punkte 2.), 4.) und 6.) wurden über den Berufungswerber unter Verweis auf die einschlägigen Strafbestimmungen insgesamt sechs Geldstrafen (pro Delikt S 1.000,--), im Uneinbringlichkeitsfall 6 Ersatzfreiheitsstrafen (pro Delikt 1 Tag) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt der Betrag von S 600,-- vorgeschrieben. Die Entscheidung der belangten Behörde stützte sich auf die Anzeige des Gendarmeriepostenkommando St. Gallen vom 18. September 1996 und den dazu vernommenen Sicherheitswachebeamten RI M. II.) Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr Karl-Heinz Sch rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, weil ihm die zu den einzelnen Punkten verhängten Geldstrafen als zu hoch erscheinen. Seiner Ansicht nach könne das Ausmaß der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretungen nicht stimmen. Die Bauartgeschwindigkeit seines Kraftfahrzeuges betrage 146 km/h. Daher wehre er sich gegen die Behauptung, er sei bei Strkm. 79,3 mit 150 km/h unterwegs gewesen. Die einzelnen Geschwindigkeitsangaben seien nur von einem Gendarmeriebeamten geschätzt worden; sie würden nicht den Tatsachen entsprechen. Mit einem 70 PS Punto TD könne man in einer kurvenreichen, teilweise bergauf führenden, stark frequentierten Straße nicht diese Geschwindigkeiten fahren. Der Berufungswerber wäre nach Rücksprache mit seinem Anwalt bereit, insgesamt S 3.000,-- zu bezahlen.
III.) Am 23. April 1997 hat vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Berufungswerbers stattgefunden, in der als Zeuge der Meldungsleger, RI M, zur Sache befragt wurde.
Der Berufungswerber verantwortete sich in der mündlichen Verhandlung zu den einzelnen Punkten wie folgt: Beim Überholen des Gendarmeriefahrzeuges sei er maximal mit 110 km/h gefahren; der unter Punkt 2.) formulierte Vorwurf könne nicht stimmen, weil die Straße dort bergauf führe und die erste Linkskurve "komplett zumache". An dieser Stelle könne man maximal 70 km/h - und nicht wie in der Anzeige angeführt - 120 km/h fahren. Nach dem Ende der 70 km/h-Beschränkung verlaufe die Straße bergab. Allerdings befände sich dort eine Bushaltestelle, wo man mit Personenverkehr rechnen müsse. Dieses Straßenstück dürfte er etwa mit 110km/h gefahren sein. Wäre er mit der ihm angelasteten Geschwindigkeit von 150 km/h gefahren, wäre er mit seinem Auto im Graben gelegen. Zwischen den Strkm. 79,5 bis 80,4 habe er nicht mehr auf den Tacho geschaut und könne daher auch nicht sagen, wie schnell er gefahren sei. Jedenfalls kämen ihm 120 km/h zu hoch vor, weil dort auch Fahrzeuge von der Bundesstraße in ein Wohngebiet abbiegen würden. Den Vorwurf im Punkt 5.) bestritt der Berufungswerber vehement. Im dort angeführten Streckenabschnitt habe er keine Geschwindigkeit von ca. 140 bis 160 km/h erreicht. Er fahre dort immer nur das normale Programm
Geschwindigkeit von 100 km/h ein. Die Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der dritten 70 km/h-Beschränkung könne der Berufungswerber deshalb nicht begangen haben, weil dort eine extreme Rechtskurve sei, die eine Geschwindigkeit von 120 km/h nicht zulasse.
Demgegenüber hielt der Zeuge RI M seine Angaben in der Anzeige aufrecht: Er sei kurz vor dem Strkm. 78,1 - etwa auf Höhe des Gasthauses I - vom Fahrzeug des Berufungswerbers mit einem sehr beträchtlichen Geschwindigkeitsunterschied überholt worden. Anschließend habe er die zur Anzeige gebrachten Geschwindigkeitsüberschreitungen im Nachfahren in der Weise feststellen können, als daß er dem Fahrzeug des Berufungswerbers mit seinem Zivilstreifenfahrzeug, einen VW-Golf Turbo Diesel mit 60 PS, im Abstand zwischen 70 und 100 m gefolgt sei. Zwar habe aufgrund der teilweise kurvenreichen Straße der Abstand etwas variiert, jedoch habe er das Fahrzeug des Berufungswerbers immer im Blick gehabt. Die von ihm festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen habe er von einem nicht geeichten Tacho im Einsatzfahrzeug abgelesen und sie gleich auf einem Diktiergerät festgehalten. Die Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers seien, soweit er damit das Ausmaß seiner Geschwindigkeitsüberschreitung bestreite, unrichtig. Es seien keine äußeren Umstände (Wetter-, Straßenverhältnisse) dem Erreichen der angeführten Geschwindigkeiten entgegengestanden.
Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:
Zu den Tatörtlichkeiten: Die Bundesstraße 146 ist im maßgeblichen Streckenbereich zwischen Strkm. 78,1 und Strkm. 81,9 eine gut ausgebaute Bundesstraße mit einer Fahrbahnbreite von etwa 7 bis 8
m. Sie enthält keine nennenswerten Steigungen, die sich auf die Geschwindigkeit auswirken könnten. Beim Strkm. 78,1 geht die für Freilandstraßen gültige Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h in die erste 70 km/h-Beschränkung bis zu Strkm. 78,8 über; es folgen zwei weitere 70 km/h-Beschränkungen zwischen den Strkm. 79,8 und 80,4 sowie zwischen Strkm. 81,5 und dem Anhalteort bei Strkm. 81,9, die durch zwei 100 km/h-Bereiche unterbrochen sind. Die 70 km/h-Beschränkungen dienen der Absicherung von Gehöft- und Anwesenzufahrten sowie teilweise auch der Absicherung eines kurvigeren Straßenverlaufes.
Am 30.8.1996, gegen 17.50 Uhr, fuhr der Berufungswerber mit dem PKW Kennzeichen LI-9VSF auf der B 146 in Fahrtrichtung Admont. Die Fahrbahn war trocken; es herrschte wenig Verkehr. Kurz vor Beginn der 70 km/h-Beschränkung bei Strkm. 78,1 überholte der Berufungswerber das vor ihm mit etwa 100 km/h fahrende Dienstfahrzeug des Zeugen RI M mit einem deutlichen Geschwindigkeitsunterschied. In der Folge überschritt der Berufungswerber bei Strkm. 78,4 (erster 70 km/h-Abschnitt), Strkm. 79,3 (Freilandstraße), zwischen Strkm. 79,5 und 80,4 (zweiter 70 km/h-Abschnitt), Strkm. 80,6 (Freilandstraße) und bei Strkm. 81,5 (dritter 70 km/h-Abschnitt) die jeweils geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen von 100 bzw. 70 km/h erheblich. Der Berufungswerber konnte von RI M erst bei Strkm. 81,9 angehalten werden, nachdem der Berufungswerber auf ein langsamer vor ihm fahrendes Fahrzeug aufschließen mußte. IV.) Diese Feststellungen gründen sich im wesentlichen auf die Angaben des vernommenen Sicherheitswachebeamten, der glaubhaft und in sich schlüssig darstellen konnte, unter welchen Umständen und Bedingungen er die von ihm zur Anzeige gebrachten Geschwindigkeitsüberschreitungen feststellen hat können. Daß es erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen gewesen sind, steht für den erkennenden Senat außer Zweifel, nachdem die jeweiligen Differenzen zwischen den erlaubten Höchstgeschwindigkeiten und den vom Zeugen von seinem Tacho abgelesenen Geschwindigkeiten mindestens 30 % betrugen. Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen können auch mit einem nicht geeichten Tachometer im Nachfahren festgestellt werden, ohne daß die dabei erzielten ziffermäßigen Angaben der einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf die Zahl genau stimmen müssen. Dem Beamten ist auch eine ausreichend lange Zeitspanne und Wegstrecke zur Verfügung gestanden, die es erlaubten, die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeuges einigermaßen verläßlich durch das Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des Einsatzwagens einschätzen zu können. Es ist zwar beim Nachfahren und beim Schätzen von Geschwindigkeiten nicht ausgeschlossen, daß Fehlerquellen und Ungenauigkeiten auftreten können. Jedenfalls aber genügen die vorliegenden Beweisergebnisse, um dem Berufungswerber sechs erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen vorzuhalten. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses war wie erfolgt abzuändern. Die vom Berufungswerber zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Behauptungen müssen als Schutzbehauptungen gewertet werden. Seine erste Verteidigungsstrategie - das von ihm auf der beanstandeten Fahrt verwendete Kraftfahrzeug habe lediglich eine Bauartgeschwindigkeit von 146 km/h - wurde in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt; die vom Senat dem Berufungswerber vorgehaltene anders lautende Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Zulassungsstelle, wonach die Bauartgeschwindigkeit eines PKW Fiat Punto TD, Erstzulassung am 18.5.1994, 163 km/h beträgt, blieb vom Berufungswerber unwidersprochen. Für die zweite Verteidigungslinie - auf einer teilweise bergauf führenden, stark frequentierten Straße können nicht die angeführten Geschwindigkeiten gefahren werden - haben sich im Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Laut den Angaben des Meldungslegers enthält das maßgebliche Straßenstück keine nennenswerten Steigungen. Der Berufungswerber selbst sprach von einer gut ausgebauten Bundesstraße. Der Zeuge RI M verfügte über ein PS-schwächeres Fahrzeug. Er hatte teilweise zwar Schwierigkeiten, dem PKW des Berufungswerbers zu folgen, dennoch erreichte er mit dem Einsatzwagen eine Geschwindigkeit bis zu 140 km/h. Nachdem der Berufungswerber dem Zeugen streckenweise "davon gefahren" ist, ist der Schluß zulässig, daß der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug eine noch höhere Geschwindigkeit erreichen konnte.
V.) Die rechtliche Beurteilung ergibt folgendes:
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war dem Berufungswerber nachzuweisen, daß er am 30.8.1996 gegen 17.50 Uhr an den angeführten Tatörtlichkeiten insgesamt sechs erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat, die unter Anwendung des § 22 Abs 1 VStG zu einer kumulativen Bestrafung geführt haben. Für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes bestand keine Berechtigung, weil die hintereinander begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruhten. Die belangte Behörde hat daher zu Recht sechs eigenständige Verwaltungsübertretungen angenommen und hiefür sechs Geldstrafen (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
VI. Zur Strafbemessung ist noch auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
§ 20 Abs 1 StVO 1960 normiert die Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die gegebenen Umstände (Straßen-, Verkehrs- Sichtverhältnisse; Eigenschaft des Fahrzeuges, Ladung) oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigte Umstände. Diese Norm ist in Verbindung mit
§ 52a Z 10 StVO zu sehen; die durch Verkehrszeichen ausgeschilderten Höchstgeschwindigkeiten sind ab dem Standort des Zeichens einzuhalten.
Die Bestimmung des § 20 Abs 2 StVO 1960 legt fest, daß - sofern nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt ist - der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren darf. Diese Schutzvorschrift normiert Höchstgeschwindigkeiten, die nur bei optimalen Straßen- und Sichtverhältnissen ausgeschöpft werden dürfen. Die vom BW übertretenen Vorschriften zielen, wie nahezu sämtliche Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet damit die Verkehrssicherheit. Durch sein Gesamtverhalten hat der Berufungswerber zu erkennen gegeben, sich nicht an Geschwindigkeitsbegrenzungen gebunden zu fühlen. So hat er innerhalb einer relativ kurzen Wegstrecke von knapp 4 km gleich mehrere grobe Geschwindigkeitsüberschreitungen gesetzt. Dieser objektive Unrechtsgehalt seines Verhaltens war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Berufungsbehörde hat als mildernd nichts, als erschwerend zu den Punkten 1.), 3.) und 5.) des bekämpften Straferkenntnisses eine einschlägige Vorstrafe (Straferkenntnis vom 23.10.1995) gewertet. Die von der belangten Behörde zu den einzelnen Punkten vorgenommene Strafbemessung entspricht jedenfalls den zitierten Zumessungskriterien. Die verhängten Strafen sind im Hinblick auf § 19 Abs 1 VStG gerechtfertigt und unter Einbezug der vom Berufungswerber dokumentierten Sorglosigkeit bei der Kontrolle der von ihm gefahren Geschwindigkeiten auch schuldangemessen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (laut der Bestätigung des Arbeitgebers verfügt der Berufungswerber über ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von ca. S 23.307,--; er hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten; es bestehen Rückzahlungen aus Krediten für das Auto und die Wohnung) wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt; sie waren jedoch nicht geeignet, strafherabsetzend zu wirken.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.