RS UVS Kärnten 1996/10/28 KUVS-884-885/1/96

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Veröffentlicht am 28.10.1996
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Rechtssatz

Der Schutzzweck der Norm des § 52 lit a Z 10a StVO, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten sowie der Schutzzweck der Regelung des § 20 Abs 2 StVO, die den Lenker eines Fahrzeuges verpflichtet auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.

Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen ua der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte Verkürzung der Reaktions- und Bremswege. Durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten verschärft der Fahrzeuglenker die Verkehrslage insofern, als er die ihm selbst und auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Vermeidung von Unfällen gebotenen Möglichkeiten gegenseitiger Anpassung verringert. Bei Überschreitung einer verordneten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um etwa ein Drittel und bei Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von nahezu 200 km/h auf der Autobahn ist der Unrechtsgehalt gravierend und stellen derartige Delikte einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO dar, wenn man bedenkt, daß erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht nur eine erhöhte Umweltbelastung durch vermehrten Schadstoffausstoß sondern auch eine Lärmbelästigung mit sich bringen. Darüberhinaus sind erhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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