Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LR 90-235/P Nr. S 111 stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl VwGH 30.10.1991, Zl. 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.