TE UVS Burgenland 1996/10/10 02/01/96232

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung des Herrn           , geboren am

,

wohnhaft in                              , vertreten durch

Rechtsanwalt                      , vom 14 08 1996, gegen das

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 25 07 1996, Zl 300-4405-1995, wegen Bestrafungen nach der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 1 440,--, zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 14 07 1995 in der Zeit von 15 42 Uhr bis

15 55 Uhr als Lenker des PKW (Porsche) mit dem Kennzeichen

1) auf der S 4 bei Straßenkilometer 5,0 im Gemeindegebiet von Pöttsching in Fahrtrichtung Mattersburg (um 15 42 33 Uhr) die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h dadurch überschritten, daß er mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h gefahren

sei;

2) auf der S 31 bei Straßenkilometer 52,5 im Gemeindegebiet von Mattersburg in Fahrtrichtung Sieggraben (um 15 43 53 Uhr) die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h dadurch überschritten, daß er mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h gefahren

sei;

3) auf der S 31 bei Straßenkilometer 54 im Gemeindegebiet von Mattersburg in Fahrtrichtung Sieggraben (um 15 44 51 Uhr) ein Motorrad und einen PKW vorschriftswidrig rechts überholt;

4) auf der S 31 bei Straßenkilometer 63,0 im Gemeindegebiet von Sieggraben in Fahrtrichtung Weppersdorf (um 15 49 44 Uhr) die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h dadurch überschritten, daß er mit einer Geschwindigkeit von 159 km/h gefahren

sei.

Er habe dadurch zu 1), 2) und 4) § 20 Abs 2 StVO 1960 und zu 3)

§ 15 Abs 1 StVO 1960 verletzt.

Es wurden folgende Strafen verhängt:

zu 1) eine Geldstrafe von S 1 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden)

zu 2) eine Geldstrafe von S 2 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Stunden)

zu 3) eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden)

zu 4) eine Geldstrafe von S 2 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden).

 

In der Berufung wird vorgebracht:

1) Die im Akt enthaltenen Fotos seien von so schlechter Qualität, daß

dadurch die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv nicht nachvollziehbar seien. Es werde daher die Einsichtnahme in den Videofilm beantragt.

2) Bei den Tatvorwürfen gemäß Punkt 2 und 4 hätte durch Einsichtnahme

in das Video festgestellt werden können, daß der Streifenwagen bei der Messung selbst beschleunigt habe und somit die Fahrgeschwindigkeit des Streifenwagens nicht ident mit der des Fahrzeuges des Berufungswerbers gewesen sei.

3) Der Berufungswerber habe die vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen.

4) Der Meldungsleger habe zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte noch unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fuhr, den Berufungswerber dadurch provoziert, daß er knapp an dessen Fahrzeug herangefahren sei, es überholt habe und in der Folge wieder zurückgefallen sei. So habe er ein Überholmanöver des Berufungswerbers provoziert.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 15 Abs 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges außer in den Fällen der Absätze 2 und 2a nur links überholen.

 

Gemäß § 20 Abs 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Anzeige, daß der Meldungsleger mit seinem Dienstfahrzeug, in dem sich ein geeichter Geschwindigkeitsmesser der Bauart Provida befunden hat, die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen feststellte. Aus der Anzeige sowie aus der Zeugenaussage des Meldungslegers ergibt sich weiters, daß die Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand von ca 100 m durchgeführt wurden.

 

Diese Angaben hat der Meldungsleger im Zuge seiner Zeugeneinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt und den Eichschein für das Gerät vorgelegt.

 

Weiters wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung Einsicht in die Videoaufnahme der gegenständlichen Vorfälle genommen.

Diese zeigt, daß die in der Anzeige festgehaltenen Meßergebnisse zutreffen. Auch ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich das Dienstfahrzeug während der Geschwindigkeitsmessungen dem Fahrzeug

des Berufungswerbers genähert hätte. Der dem Berufungswerber vorgeworfene Überholvorgang ist auf der Videoaufnahme deutlich erkennbar. Der Berufungswerber fuhr vor dem Überholvorgang hinter dem

Motorradfahrer und einem weiteren PKW in zweiter Spur.

 

Nach einiger Zeit wechselte er nach rechts, beschleunigte auf der rechten Fahrspur und fuhr anschließend sofort vor diesen beiden Fahrzeugen wieder auf die linke Spur.

 

Wie sich weiters aus der Videoaufnahme ergibt, hat der Berufungswerber nach der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung auf der S 4 bei der Auffahrt von der S 4 auf die S 31 seine Geschwindigkeit auf unter 80 km/h verringert. In weiterer Folge erfolgte dann auf der S 31 die neuerliche Messung. Anschließend wurde der Überholvorgang vorgenommen. Nach diesem Überholvorgang hat der Berufungswerber infolge eines vor ihm langsam dahinfahrenden Fahrzeuges seine Geschwindigkeit neuerlich auf unter 90 km/h verringert. Es liegen daher jeweils gesonderte Geschwindigkeitsüberschreitungen vor.

 

Dieses Ermittlungsergebnis, daß sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers ergeben hat, wurde von dieser nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat.

 

Festzuhalten ist, daß sich die Aussage des Zeugen mit dem Inhalt des Videobandes decken. Dies spricht für die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage. Im übrigen ist das Meßgerät Provida ein taugliches Gerät zur Geschwindigkeitsermittlung (VwGH vom 11 10 1995, Zahl 95/03/0163).

 

Auf Grund dieses Beweisergebnisses sind die Punkte 1 - 3 des Berufungsvorbringens widerlegt.

 

Was das Vorbringen anbelangt, daß der Meldungsleger den Berufungswerber zu Beginn der Nachfahrt zum Überholen provoziert hätte, ist darauf hinzuweisen, daß dies für die Begehung der nachfolgenden Übertretungen, die mit diesem behaupteten Vorgang in keinerlei Zusammenhang stehen, unerheblich ist. Wenn der Berufungswerber mit dieser Behauptung die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers untergraben will, ist auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, wonach dessen Aussagen durch den Videofilm bestätigt wurden.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohungen dienen. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten kann selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.

 

Daß die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen das erhebliche Ausmaß derselben als erschwerend zu werten. Mildernde Umstände waren insgesamt nicht zu berücksichtigen.

 

Da der Berufungswerber trotz Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Sorgepflichten) nicht angegeben hat, wird von einem geschätzten Durchschnittseinkommen von S 15 000,--, Vermögenslosigkeit und mangelnden Sorgepflichten ausgegangen.

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt

der Taten und das Verschulden des Berufungswerbers sind die verhängten Strafen als durchaus angemessen anzusehen.

 

Strafen müssen geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Taten ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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