Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 22.07.2000 um 17.22 Uhr im Gemeindegebiet von Elmen auf der B 198 bei Straßenkilometer 52,610 den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XX gelenkt, und habe im dortigen Bereich ein Fahrzeug überholt, obwohl für ihn nicht einwandfrei erkennbar gewesen sei, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr wieder einordnen werde können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden od... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben am 11.1.2000 um 15.37 Uhr in Wien, Z-gasse vor ONr 28 Richtung F-gasse mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen WU-20 überholt, obwohl nicht einwandfrei zu erkennen war, dass das Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer in den Verkehr eingeordnet werden kann. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 16/1c STVO Wegen dieser Ver... mehr lesen...
Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, am ** ** **** um 18,30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen * *** ** auf der B* zwischen Strkm **,* und **,* gelenkt und dabei eine Kolonne von mindestens zehn Fahrzeugen überholt zu haben, obwohl er nicht einwandfrei hätte erkennen können, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr einordnen können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden. Der zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmeriepostens W********** zufolge hätte der Ber... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Überholmanövers aus der Sicht des § 16 Abs 1 lit c StVO setzt die Feststellungen jener Umstände voraus, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind (Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, Anzahl und Tiefenabstand derselben, Sichtstrecke). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 2.6.1999 um 14.50 Uhr das Fahrzeug (Motorrad), Kennzeichen MIL-, auf der Reschenstraße B-315 bei Kilometer 39,460 in Nauders in Fahrtrichtung Italien gelenkt und 1. in einer unübersichtlichen Kurve ein mehrspuriges Fahrzeug überholt 2. ein Fahrzeug überholt, obwohl für ihn nicht einwandfrei erkennbar war, ob er das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen wird können, ohne andere Stra... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Versuch kann nur vorsätzlich begangen werden, jedoch genügt dolus eventualis. Damit aber ein Verhalten als strafbarer Versuch eines Deliktes angesehen werden kann, muss es zur Durchführung der Straftat hinleiten, also eine Ausführungshandlung sein, die den Anfang der Übertretung bildet. Da einerseits ein hinter einem Fahrzeug fahrender PKW dieses Fahrzeug nur überholen kann, wenn er zunächst den Fahrstreifen wechselt und wie die Berufungswerberin nur wegen des Gegenverkehrs... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben am 25.6.1999 um 13.20 Uhr den KKW, Kennzeichen IL-XY, gelenkt 1) und in Schönberg, auf der A 13, in Fahrtrichtung Süden die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h um 40 km/h überschritten, 2) und dort die Sperrfläche befahren, 3) und ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Verkehrsteilnehmer behindert/gefährdet wurden, 4) und auf der ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 31.03.1999 um 14.40 Uhr in St. Ruprecht, auf der B 97, auf Höhe Straßenkilometer 11,000, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (PKW) 1.) ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert/gefährdet worden seien, 2.) ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar gewesen sei, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werde... mehr lesen...
Rechtssatz: Während ein Überholen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 StVO bereits dann vorliegt, wenn der Überholende mit dem zu überholenden Fahrzeug auf (teilweise) gleiche Höhe gelangt ist, unterliegen die Phasen "Ansetzen zum Überholen" und "Einreihen vor das überholte Fahrzeug" den Vorschriften des § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens (vgl VwGH 22.3.1965, 1925/64). Daher liegen keine Übertretungen der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit a und lit c StVO vor, wenn der Lenker, wenn auch... mehr lesen...
Rechtssatz: Zielrichtung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 StVO ist es, Überholmanöver so gefahrlos wie möglich zu halten. Verkehrsteilnehmer müssen insbesondere auf entgegenkommende Kraftfahrzeuglenker achten. Setzt der Beschuldigte jedoch einen an sich gefahrlosen Überholvorgang und schnitt nach dessen Abschluss nach rechts, so widerspricht dieses Verhalten zwar der Straßenverkehrsordnung, wird aber nicht vom Tatbestand des § 16 Abs. 1 lit a StVO 1960, sondern von § 16 Abs. 1 lit c StVO 196... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Sinn der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur darf der Lenker eines Fahrzeugs grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Er hat den Versuch eines Überholmanövers abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Fahrzeug einzuordnen, sobald er auf der Überholstrecke ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung erkennt (siehe VwGH 22... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.3.1998, um 18.10 Uhr, in Graz 3, Zinzendorfgasse - Beethovenstraße - Leechgasse - Schubertstraße - Halbärthgasse als Lenker des Personenkraftwagens G ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert worden seien und es zu einem Verkehrsunfall mit einer Radfahrerin gekommen sei. Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 16 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde hie... mehr lesen...
Rechtssatz: Stehen einer Radfahrerin im Kreisverkehr mehrere Ausfahrten (mehrere Möglichkeiten) zu dessen Verlassen zur Verfügung, kann ein nachfahrender PKW-Lenker beim bloßen Ausweichen der Radfahrerin nach rechts ohne Handzeichen nicht damit rechnen, dass die Radfahrerin den Kreisverkehr wie er nach rechts verlassen wird. Ein solches Rechtsausweichen einer Radfahrerin ist nur als normale Reaktion auf ein sich von hinten näherndes Kraftfahrzeug zu werten. Wenn ein PKW-Lenker eine Radfahr... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 02.12.1997 um 06:50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen ZE-17 RF in P, auf der B 168 im Bereich des W-Bichl in Richtung Z gelenkt und dabei vor der beginnenden Linkskurve den vor ihr fahrenden Pkw ZE-89 RD trotz Gegenverkehr überholt, obwohl dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und zum Abbremsen genötigt wurden. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs 1 lit a StVO begang... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Übertretung des § 16 Abs 1 lit a StVO kommt es nicht auf den Eintritt einer Gefährdung am Ende eines unerlaubten Überholmanövers, sondern auf ein bei Beginn des Überholvorganges (bzw was das Abbrechen eines Überholvorganges anlangt, während dieses Vorganges) erkennbares Gefährden können an. Aus der Aussage des Gendarmeriebeamten ergibt sich, dass zu Beginn des Überholmanövers ein Gegenverkehr für ihn und folglich somit auch für die Beschuldigte noch nicht erkennbar war.... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 13.3.1997 um 17.20 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen HA-82 KU im Gemeindegebiet von A auf der Tauernautobahn A10 bei Strkm 9,500 in Fahrtrichtung V gelenkt und dabei das mehrspurige Kraftfahrzeug mit Anhänger mit den Kennzeichen HA-97 DT und HA- 95 DV überholt, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war, weil er bereits mit dem Überholvorgang begonn... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Überholverbot des § 16 Abs 1 lit a 2. Fall StVO ist nicht nur auf den entgegenkommenden Verkehr anzuwenden, sondern auch darauf, wenn (zB wegen zu geringer Fahrbahnbreite) seitlich des zu überholenden Fahrzeuges zu wenig Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. § 15 Abs 4 StVO steht nicht im Verhältnis der Spezialität zur genannten Vorschrift, weil jene
Norm: bestimmt, daß während des Überholvorganges ein ausreichender seitlicher Abstand vom überholten Fahrzeug ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Behinderung im Sinne des § 16 Abs 1 lit a StVO liegt schon dann vor, wenn ein entgegenkommender Fahrzeuglenker zum Bremsen genötigt wird. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 24.6.1997, GZ: III/S-26.984/95, wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 20.10.1995 gegen 17.30 Uhr in Graz 8, Plüddemanngasse, auf Höhe der ÖMV-Tankstelle als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen G-73 FIA, 1.) den durch das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" und durch Bodenmarkierung deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein nach § 16 Abs 1 lit a StVO mangels genügendem Platz verbotenes Überholen liegt vor, wenn eine PKW-Lenkerin auf der Busspur eine ebenfalls die Busspur benützende Radfahrerin deshalb beim Überholen streift, da sie durch den starken (seitlichen) Verkehr in ihrer Richtung keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zur Radfahrerin einhalten konnte. Schlagworte überholen Platzmangel Busspur Verkehrsdichte mehr lesen...
Rechtssatz: Der Inhalt der Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO bezieht sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholvorganges eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer - wenngleich dies die Folge eines unerlaubten Überholmanövers sein kann -, sondern auf ein dem überholenden Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen bzw. einen Platzmangel. Kann in den Phasen des Verkehrsablaufes dem KFZ-Lenker im Hinblick auf eine bestimmte, von ihm wahr... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Übertretungen des § 16 StVO 1960 ist auf Grund des Doppelbestrafungsverbotes zu prüfen, welche (einzig zur Bestrafung) heranzuziehende Vorschrift verletzt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit c StVO dient der Vermeidung einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer und damit auch dem Schutz des nachfolgenden Verkehrs. Primär dient sie jedoch dem Schutz des Gegenverkehrs sowie des überholten Lenkers. Diese Regelung übertritt daher, wer ohne genaue Prüfung der Möglichkeit des Wiedereinordnens, also mit Risiko für sich und andere Verkehrsteilnehmer überholt. Gefordert ist sichere Erkenntnis, keineswegs genügt es, daß der Le... mehr lesen...
Rechtssatz: Um bei einem Überholmanöver nach §16 Abs1 lita StVO die Sonderstrafnorm des §99 Abs2 litc StVO heranzuziehen (hier besondere Rücksichtslosigkeit) bedarf es zusätzlicher Sachverhaltselemente. Eine Gefährdung des Gegenverkehrs ist bereits durch §16 Abs1 lita StVO abgedeckt. Schlagworte Überholen trotz Gegenverkehr; besondere Rücksichtslosigkeit mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung der §§ 16 Abs1 lita StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt. "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 27.2.1994 gegen 15.50 Uhr Ort: Ortsgebiet von Wbach auf der LH *** auf Höhe Sstraße ONr 260-262 in Fahrtrichtung We Fahrzeug: Pkw W-***-*** Ta... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Überholen ist schon dann zu unterlassen, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist. mehr lesen...
Der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land NÖ kann dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt 3-****-94 der Bezirkshauptmannschaft xx folgende Anzeige des Gendarmeriepostens H***********, GZ P-***/94-D, entnehmen: "a) Darstellung der Tat Der verdächtige Lenker des PKW, Kennzeichen **-****, Marke Mercedes 190C dunkel lackiert, fuhr am 26. Juni 1994, um 21,15 Uhr, im Gemeindegebiet E*******, Bezirk xx, NÖ, auf der Bundesstraße ***, nächst dem StrKm 1,2 bei der Fahrt in R... mehr lesen...
Rechtssatz: Mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge dürfen nur dann überholt werden, wenn der Lenker sicher erkennen kann, daß er sein Fahrzeug ohne Gefährdung oder Behinderung wieder einordnen kann. Halten die vor ihm fahrenden Fahrzeuge nicht einmal den gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsabstand zueinander ein, dann ist ein Überholmanöver nur zulässig, wenn alle Fahrzeuge auf einmal überholt werden können. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte mit dem Straferkenntnis vom 01.02.1995, Zl 3-****-94, den Beschuldigten der Übertretung des 1. §16 Abs1 litc iVm §99 Abs3 lita StVO, 2. §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO, für schuldig und verhängte über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) und zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden), weil er als Lenker des PKW mit dem ... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat unter Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen hervor, daß der vom Beschuldigten mittels Kraftwagenzuges durchgeführte Überholvorgang eines langsamfahrenden Traktors ohne Behinderung des Gegenverkehrs beendet hätte werden können, ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf des Überholens in einer unübersichtlichen Kurve exkulpiert (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...