TE UVS Niederösterreich 2001/01/23 Senat-MI-00-454

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 - AVG, BGBlNr51, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBlNr52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, am ** ** **** um 18,30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen * *** ** auf der B* zwischen Strkm **,* und **,* gelenkt und dabei eine Kolonne von mindestens zehn Fahrzeugen überholt zu haben, obwohl er nicht einwandfrei

hätte erkennen können, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr einordnen können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden.

 

Der zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmeriepostens W********** zufolge hätte der Berufungswerber am Tatort eine teilweise stillstehende bzw. teilweise in Schritttempo

fahrende Kolonne von mindestens zehn Pkw mit einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h

überholt. Aufgrund Verkehrsüberlastung hätte sich bereits ab Strkm

**,* Richtung Norden

eine Kolonne gebildet.

 

Dazu hielt der Berufungswerber fest, auf der Steigung nach E********* ein mit ca. 80 km/h

fahrendes Fahrzeug überholt zu haben. Im Zuge des Überholvorganges hätte dieses

beschleunigt, sodass sich der Berufungswerber nicht mehr hätte einreihen können. In der Folge sei er, ohne zu überholen, langsam neben der Kolonne einhergefahren, doch hätte

ihn niemand einreihen lassen. Dies sei ihm erst möglich gewesen, als ihm der Lenker

eines Volvo dies ermöglicht hätte. Im übrigen hätte er die Fahrbahnmitte nicht

überschritten.

 

In seiner Berufung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen bzw. führte er aus, bei Strkm

**,* ein Überholmanöver eingeleitet zu haben. Auf Höhe des Strkm **,* hätte er eine Kolonne wahrgenommen. In der Folge sei ihm das Wiedereinreihen nicht

mehr möglich

gewesen.

 

Bei dieser Rechtfertigung blieb der Berufungswerber auch in der öffentlichen mündlichen

Verhandlung. Der Zeuge B***** gab in dieser an, nicht gesehen zu haben, wo der Berufungswerber das Überholmanöver eingeleitet hätte.

 

Die Berufungsbehörde stellt dazu fest:

 

Gemäß §66 Abs4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung nicht

als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie

ist  berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§60) ihre

Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den

angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß §44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere

* die als erwiesen angenommene Tat und

* die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat

verletzt worden ist.

 

Die Übertretung nach §16 Abs1 litc StVO macht eine genaue Tatortumschreibung

erforderlich, weil sowohl der Mangel einwandfreier Erkennbarkeit der Möglichkeit des Einordnens nach dem Überholvorgang als auch der Umstand der möglichen Gefährdung

oder Behinderung anderer Straßenbenützer nur unter den konkreten Verhältnissen an Ort

und Stelle beurteilt werden kann (VwGH  29.9.1989, 89/19/0113, 0114). Die Entscheidung

über die Zulässigkeit eines Überholmanövers aus der Sicht des §16 Abs1 litc StVO setzt

die Feststellungen jener Umstände voraus, die für die Länge der für den geplanten

Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind (Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, Anzahl und Tiefenabstand derselben, Sichtstrecke).

 

Die gegenständliche Übertretung wird daher an jenem Ort begangen, an dem der Lenker ?

trotz mangelhafter Erkennbarkeit des gefahrlosen Wiedereinordnens ?

den

Überholvorgang einleitet.

 

Im konkreten Fall ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass dieser Tatort mehrere hundert Meter südlich der dem Berufungswerber zur Last gelegten Strecke

anzunehmen wäre, sodass bereits im Hinblick darauf der Berufung Folge zu geben und

die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen war.

 

Ob der Berufungswerber auf Höhe des Strkm **,* ? im Hinblick auf die Geschwindigkeit

des bzw. der zu überholenden Fahrzeuge - keine ausreichende Einsicht in den weiteren

Verlauf der B* gehabt hat und dort das ihm zur Last gelegte Tatbild verwirklicht hat oder

nicht, konnte daher dahingestellt bleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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