TE UVS Niederösterreich 1996/04/23 Senat-WU-96-044

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, idgF, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, idgF, hat der Rechtsmittelwerber S 200,-- an Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist werden der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens der Behörde I. Instanz fällig

(§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung der §§ 16 Abs1 lita StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt.

 

"Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: 27.2.1994 gegen 15.50 Uhr

Ort: Ortsgebiet von Wbach auf der LH *** auf Höhe

     Sstraße ONr 260-262 in Fahrtrichtung We

Fahrzeug: Pkw W-***-***

Tatbeschreibung:

 

Überholt, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war.

Sie haben mit dem linken Außenspiegel die auf der linken Straßenseite in Richtung We gehende Fußgängerin, Frau S S, am rechten Ellbogen verletzt."

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, der Fahrradlenker sei einem Loch in der Fahrbahn ausgewichen, während er den Überholvorgang eingeleitet habe. Er sei nach links ausgewichen, wodurch er die Fußgängerin gestreift habe.

 

Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens We vom 16.3.1994 zugrunde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Aufgrund des durchgeführten, im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl 3-****-94, dokumentierten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahmen der S S, des J S, der Stellungnahmen des Beschuldigten, sowie der Berufungsausführungen  ist erwiesen, daß der Rechtsmittelwerber zum angeführten Zeitpunkt im Ortsgebiet von Wbach auf der LH *** in Fahrtrichtung Wbach unterwegs war. Auf Höhe Sstraße Nr 260-262 überholte er einen Radfahrer und streifte dabei den Ellbogen der am linken Fahrbahnrand in gleicher Richtung gehenden Fußgängerin S S.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß §16 Abs1 lita StVO der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen darf, wenn andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

 

Aus dem im Akt befindlichen Lichtbildern ist zu ersehen, daß sich die Unfallstelle vor einer leichten Rechtskurve befindet, die Fahrbahnbreite beträgt dort 6,35 m.

Der Lenker eines Fahrzeuges darf grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens überzeugt. Abgesehen von der kurvigen Fahrbahn, die das Überholen des (laut Zeugenaussage ca 1 m vom Fahrbahnrand befindlichen) Radfahrers wegen allenfalls entgegenkommender Fahrzeuge nicht gestattete, hat der Rechtsmittelwerber die am linken Fahrbahnrand gehenden Fußgänger, an welchen nur unter Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes vorbeizufahren ist, offenbar nicht in sein Überholmanöver eingezogen.

Das bedeutet, daß der Rechtsmittelwerber, unabhängig von seiner Verantwortung, der Radfahrer habe ihn wegen dessen Ausweichmanövers abgedrängt, von vorneherein vom beabsichtigten Überholvorgang Abstand zu nehmen gehabt hätte.

Das Überholen ist nämlich schon dann zu unterlassen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß der Berufungswerber die angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des §51e VStG unterbleiben.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von S 12.400,-- verfügt und er sorgepflichtig für seine Ehefrau ist. Er hat kein nennenswertes Vermögen.

Mildernd und erschwerend war kein Umstand.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint das von der Behörde an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens bis zu S 10.000,-- verhängte Strafmaß als schuld- und tatangemessen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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