Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erläßt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung des H in P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H in H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 20.11.1997, Zahl 6/369-3171-1997, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 400,-- zu leisten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 13.3.1997 um 17.20 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen HA-82 KU im Gemeindegebiet von A auf der Tauernautobahn A10 bei Strkm 9,500 in Fahrtrichtung V gelenkt und dabei das mehrspurige Kraftfahrzeug mit Anhänger mit den Kennzeichen HA-97 DT und HA- 95 DV überholt, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war, weil er bereits mit dem Überholvorgang begonnen habe, als das überholte Fahrzeug noch nicht den Fahrstreifenwechsel auf den linken Fahrstreifen beendet hatte. Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 3 lit a iVm § 16 Abs 1 lit a 2.Fall StVO wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt.
Der Beschuldigte hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter hiegegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht. Der Strafbescheid enthalte eine Aktenwidrigkeit. Die Behörde erster Instanz habe im Straferkenntnis festgestellt, daß der Beschuldigte nicht bestreite, daß er als Fahrzeuglenker am Tatort das Fahrzeug des Anzeigers überholt habe und "daß es aufgrund dieses Überholmanövers zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern gekommen ist". Es sei vom Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt zugestanden worden, daß aufgrund des Überholmanövers zu einer Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer gekommen sei.
Weiters sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Es sei ausdrücklich die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt worden. Der Anzeiger habe in der Anzeige ausgeführt, daß er selbst einen Lkw überholt habe, als er von dem Berufungswerber überholt worden sei. Es sei deshalb ausgeführt worden, daß im Bereich des angeblichen Deliktsortes die Tauernautobahn vom rechten Rand der Überholspur bis zu jenem Bereich des Grünstreifens, welchen der Einschreiter nach Angaben des Anzeigers befahren haben soll, nicht jene Breite aufweise, welche erforderlich wäre, um ein ordnungsgemäßes Überholen durchzuführen. Außerdem werde unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht.
Der Anzeiger habe bereits beim Gendarmerieposten G ausgesagt, daß der Einschreiter als Lenker eines VW Polo von einem Porschefahrer gejagt worden sei und der ganze Vorgang einer Verfolgungsjagd geglichen habe. Laut eigenen Angaben des Anzeigers sei er jedoch vom Porschefahrer nicht überholt worden. Diese Aussage ist ebenfalls widersprüchlich und keinesfalls nachvollziehbar. Ebensowenig eingegangen werde auf die unglaubwürdigen Aussagen des Anzeigers, wonach durch den Überholvorgang des Einschreiters Erde oder Kies oder ähnliches vom Grünstreifen der Autobahn aufgewirbelt und seitlich auf das Fahrzeug des Herrn O geschleudert worden sei,
wodurch der Lack des Pkws des Herrn O beschädigt
worden sei. Es sei denkunmöglich, daß ein rechts neben dem überholenden Fahrzeugen befindliches Fahrzeug durch Erde, Kies oder ähnliches beschädigt worden sein könnte.
Weiters werde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht:
Der Spruch stünde im eindeutigen Widerspruch zu § 44a VStG, wonach diese die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Der Anzeiger habe in seiner Anzeige ausgeführt, daß er auf der Überholspur gefahren sei, als er angeblich von dem Berufungswerber überholt worden sei. Im Verfahren erster Instanz sei jedoch niemals hervorgekommen, daß das überholte Fahrzeug des Anzeigers einen Fahrstreifenwechsel vom rechten und den linken Fahrstreifen durchführen habe wollen. § 16 Abs 1 lit a StVO enthalte drei mögliche Deliktsfälle, nämlich daß der Lenker eines Fahrzeugs nicht überholen darf, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende gefährdet (erster Fall) oder behindert (zweiter Fall) werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden sei (dritter Fall). Dem Straferkenntnis folgend sei § 16 Abs 1 lit a 2. Fall verletzt worden, wonach andere Straßenbenützer behindert werden konnten. Dem Spruch sei jedoch entnommen worden, daß der Berufungswerber überholt habe, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war. Die Behörde hätte dem Berufungswerber jedoch eine Übertretung des § 16 StVO nicht zur Last legen dürfen, da auch der dritte Fall, wonach ein Überholen nicht gestattet sei, wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist, auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht zur Anwendung gelangt. Diese Bestimmung regelt jene Fälle, in welchem ungenügend Platz zum Überholen entweder durch entgegenkommende Fahrzeuge oder durch einen zu kurzen Sichtbereich gegeben ist. Ein allenfalls bestehender, zu geringer Seitenabstand ist jedoch von dieser Rechtsvorschrift nicht umfaßt. In diesem Zusammenhang sei als lex specialis auf § 15 Abs 4 StVO zu verweisen, wonach beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitliche Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten ist. Die Behörde habe somit den gegenständlichen Sachverhalt einer unrichtigen Norm subsumiert, sodaß der Bescheid auch diesbezüglich im Hinblick auf § 44a Z 3 VStG gesetzwidrig sei. Bezüglich der Strafhöhe habe es die Behörde unterlassen, die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen.
Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
In der Sache wurde am 21.12.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Einvernommen wurden der Beschuldigte und die Zeugen G, O und MO.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschuldigte lenkte am 13.3.1997, um 17:20 Uhr, den Pkw, Marke VW Polo, mit dem Kennzeichen HA-82 KU, auf der Tauernautobahn im Gemeindegebiet von A in Fahrtrichtung Süden. Auf Höhe von Strkm 9,5 überholte er den ebenfalls auf dem Überholfahrstreifen befindlichen Geländewagen , Marke Nissan Patrol, mit dem Kennzeichen HA-97 DT, und dem Einachsanhänger mit dem Kennzeichen HA-95 DV. Der Lenker dieses Fahrzeuges erstattete unmittelbar nach dem Vorfall Anzeige. Zum Zeitpunkt des Überholvorganges überholte der Anzeigenleger einen auf dem ersten Fahrstreifen befindlichen Lkw. Er wich zwar nach äußerst rechts aus, konnte aber den rechten Fahrstreifen, wegen des darauf befindlichen Lkw nicht - allenfalls mit einem geringen Teil des Fahrzeuges - benutzen.
Dieser Sachverhalt war aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen O (Lenker des überholten Fahrzeuges)
als erwiesen anzusehen. Der Zeuge hat die Situation glaubwürdig und schlüssig dargelegt und war die Rechtfertigung des Beschuldigten bzw die Aussage der Zeugin Gimpl, wonach sich am rechten Fahrstreifen kein weiteres Fahrzeug befunden hat und der Anzeigenleger sich mit seinem Fahrzeug nur noch teilweise auf dem Überholfahrstreifen befunden hat, vermeintlich nach rechts wechselte und es daher zu keiner "brenzligen Situation" gekommen sei, weniger glaubwürdig, zumal der Anzeigenleger schlüssig dargelegt hatte, daß er schon eine langjährige Lenkererfahrung hat und eine derartige Situation noch nie erlebt habe. Es war daher glaubwürdig und nachvollziehbar, wenn der Meldungsleger sagte, daß er die Anzeige nur deshalb erstattet hatte, weil er sich persönlich stark gefährdet gefühlt hatte. Demgegenüber handelte es sich beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt um einen 19-jährigen Führerscheinneuling, dem ein riskantes Fahrmanöver zuzutrauen ist. Die Zeugin G war im übrigen weniger glaubwürdig, da es sich um die Lebensgefährtin des Beschuldigten handelt, die naturgemäß ein Interesse daran hat, die Rechtfertigung des Beschuldigten zu stützen. Darüber hinaus war die Zeugin auch offenbar mit dem Beschuldigten abgesprochen, da sie anläßlich ihrer Aussage zwar sagen konnte, welche Marke das vom Anzeigenleger gelenkte Fahrzeug hatte, aber nicht einmal mehr wußte, ob es sich um einen Pkw oder um einen Geländewagen oder einen Kombinationskraftwagen handelte.
Grundsätzlich ebenfalls glaubwürdig war die Aussage der Zeugin M O, die Zeugin wurde auf den Vorfall aber erst
spät, und zwar durch das leichte Verreißen des Wagens durch ihren Gatten während des Überholmanövers aufmerksam, sodaß ihre Angaben insbesondere hinsichtlich der Seitenabstände der Fahrzeuge nur bedingt verwertbar waren.
Die Durchführung eines Ortsaugenscheines konnte unterbleiben, da von der Autobahnverwaltung die genormten Breitenmaße der Tauernautobahn im dortigen Bereich zur Verfügung gestellt wurden und vom Beschuldigten nicht behauptet wurden, daß diese Maße auf die vorliegende Fahrbahnstelle nicht zutreffen. Nach diesen Angaben weisen der erste und der zweite Fahrstreifen der Tauernautobahn jeweils eine Breite von 3,75 m auf und ist neben der Randlinie beim Überholfahrstreifen noch ca ein Betonstreifen von 50 bis 75 cm der die Fahrbahn abschließt. Anschließend befindet sich eine etwa 50 cm breite Grasfläche bis zur Mittelleitschiene. Aus diesen Breiten ergibt sich eindeutig, daß ein Überholmanöver im Fahrbahnbereich vom Beginn des Überholfahrstreifens bis zum Rand der Fahrbahn (gesamte Breite mindestens 4,25 m) durchaus möglich ist, wenn man von einer Fahrzeugbreite des Nissan Patrol von etwa 1,9 m ausgeht und von jenem des VW Polo von 1,65 m. Die beiden Fahrzeugbreiten zusammen würden somit etwa 3,55 m betragen, sodaß auf der reinen Betonfahrbahn für die seitlichen Abstände noch etwa 70 bis 95 cm seitlicher Abstand zwischen den Fahrzeugen möglich wäre.
Was die Behauptung des Beschuldigten betrifft, ein Steinschlagschaden im seitlichen Bereich des Fahrzeuges in der geschilderten Situation sei nicht möglich, wenn sich ein Fahrzeug seitlich vom Beschuldigtenfahrzeug befindet, so ist diesbezüglich festzuhalten, daß ein Steinschlag vermutlich nicht in der Situation auftrat, wo beide Fahrzeuge parallel waren, sondern wo sich das überholende Fahrzeug bereits geringfügig vor dem überholten Fahrzeug aber noch seitlich davon befand. Auch ist es so, daß aufgewirbelte Steine nicht notwendigerweise nur nach hinten geschleudert werden können, sondern auch seitlich bzw leicht seitlich, sodaß ein Lackschaden im übrigen technisch nicht undenkbar erscheint. Würde man der Auffassung des Beschuldigten folgen, so wäre die Erfahrungstatsache, daß ruhende Objekte seitlich der Fahrbahn (insbesondere geparkte Fahrzeuge) durch aufgewirbelte Steine beschädigt werden, nicht möglich.
Ob der Beschuldigte tatsächlich den Grünstreifen benutzte oder noch am betonierten Straßenrand blieb konnte nicht geklärt werden, jedoch war eher von Letzterem auszugehen. Auch dort sammelt sich erfahrungsgemäß Schmutz an, der aufgewirbelt werden konnte. Ebenfalls nicht geklärt werden konnte ob sich der Beschuldigte tatsächlich eine Art Rennen mit einem Porschefahrer geliefert hat. Dieser Fahrer hat jedenfalls in das unmittelbare Tatgeschehen nicht eingegriffen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 16 Abs 1 lit a StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.
Entgegen der Ansicht des Beschuldigtenvertreters enthält § 16 Abs 1 lit a StVO nach der herrschenden Auffassung nicht drei Fälle sondern nur zwei und zwar den allgemeinen Fall, daß andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert werden könnten und den speziellen Fall, daß nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Die Anwendung des § 16 Abs 1 lit a zweiter Fall StVO durch die Erstbehörde war daher grundsätzlich richtig. Diese Bestimmung wird zwar in der Regel im Zusammenhang mit entgegenkommenden Fahrzeugen angewandt, jedoch sind auch andere Situationen denkbar, in denen das Überholen verboten ist, weil zu wenig Platz vorhanden ist. So zB im Fall des Rechtsüberholens, wenn sich ein Fahrzeuglenker zum Abbiegen nach links einordnet und rechts zu wenig Platz für ein Überholmanöver besteht (vgl Friedrich Messiner, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 19. Novelle, E 24 zu § 16). Es ist daher genauso ein Überholverbot anzunehmen, wenn links vom zu überholenden Fahrzeug zu wenig Platz für ein gefahrloses Überholen besteht. Diese Situation war im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben, weil links vom zu überholenden Fahrzeug jedenfalls weniger Platz bestanden hat als die Fahrzeugbreite des überholten Fahrzeuges und die Sicherheitsabstände zum Fahrbahnrand und zum überholenden Fahrzeug erfordert hätten (Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand etwa 50 cm, Fahrzeugbreite 1,65 m, erforderlicher Sicherheitsabstand zwischen den Fahrzeugen 50 cm plus 1 cm pro km/h, das sind in etwa 1,60 m).
Wenn der Beschuldigtenvertreter darauf verweist, daß bezüglich des seitlichen Abstandes beim Überholen die Spezialnorm des § 15 Abs 4 StVO anwendbar wäre, ist festzuhalten, daß es sich hiebei um ein anderes Gebot handelt: Das Gebot des § 15 Abs 4 StVO bestimmt eben, daß während des Überholvorganges ein ausreichender seitlicher Abstand vom überholten Fahrzeug einzuhalten ist, während § 16 Abs 1 lit a leg cit gebietet, daß ein Überholvorgang zu unterlassen ist, wenn nicht ausreichend Platz (auch ein seitlicher für entsprechenden Sicherheitsabstand) vorhanden ist. Letzteres Überholverbot stellt auf die Situation bei Beginn des Überholmanövers ab. Ist zu diesem Zeitpunkt erkennbar, daß nicht ausreichend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist, dann ist ein solches Manöver nicht erlaubt. Im vorliegenden Fall muß es für den Beschuldigten erkennbar gewesen sein, daß der Anzeigenleger sich mit seinem Fahrzeug noch auf dem Überholfahrstreifen befunden hat und daß aus diesem Grund nicht ausreichend seitlicher Platz für ein gefahrloses Überholen war.
Das Überholen wäre im vorliegenden Fall sogar verboten gewesen, wenn man den vom Beschuldigten behaupteten Sachverhalt zugrunde legt, nämlich daß der Anzeigenleger mit seinem Fahrzeug nur etwa zur Hälfte noch auf dem Überholfahrstreifen gewesen war. In diesem Fall wären vom überholten Fahrzeug bis zum Fahrbahnrand (Randlinie) noch 2,70 m Platz gewesen. Mit 1,10 m verbleibender Fahrbahnbreite für den seitlichen Sicherheitsabstand zum überholten und jenem um Fahrbahnrand hätte jedenfalls bei einer Überholgeschwindigkeit von 120 km/h nicht das Auslangen gefunden werden dürfen. Darüber hinaus hat auch eine unklare Verkehrssituation vorgelegen, da der Anzeigenleger auch einen Fahrstreifenwechsel nach rechts nicht angezeigt hat, weshalb in einer solchen Situation jedenfalls damit gerechnet werden muß, daß ein Lenker sich wieder auf den Überholfahrstreifen zurückbewegt.
Insgesamt war daher die angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen. An Verschulden war zumindest bedingter Vorsatz anzulasten, weil der Beschuldigte erkennen mußte, daß kein ausreichender Platz zum Überholen vorhanden ist.
Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung kann gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen, verhängt werden. Die über den Beschuldigten ausgesprochene Geldstrafe lag daher um unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens. Sie entsprach dem beträchtlichen Unrechtsgehalt der Tat. Überholmanöver sind grundsätzlich als besonders gefährliche Fahrmanöver einzustufen und sind Zuwiderhandlungen gegen Überholverbote demzufolge besonders verwerflich, da die daraus entstehenden Gefahren in der Regel beträchtlich höher sind als bei anderen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften. Im Speziellen die hohe Geschwindigkeit bei Überholmanövern hat zur Folge, daß solche Zuwiderhandlungen erhebliche, möglicherweise sogar fatale Folgen nach sich ziehen können. Im vorliegenden Fall war von einer besonderen Gefährdungssituation auszugehen, nachdem der Beschuldigte die geforderten seitlichen Sicherheitsabstände beim Überholen bei weitem nicht einhalten konnte und auch davon ausgegangen werden mußte, daß der Beschuldigte auch die Randlinie des Überholfahrstreifens überfahren mußte, um eine Kollision zu vermeiden.
Straferschwerend war die vorsätzliche Begehungsweise. Aus dieser Sicht ist die verhängte Geldstrafe als durchaus moderat anzusehen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wurden als geringfügig unterdurchschnittlich festgestellt (monatliches Nettoeinkommen S 15.000,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Es ist aber auch aus dieser Sicht keine Unangemessenheit - insbesondere im Hinblick auf den erheblichen Unrechtsgehalt der Tat - zu erkennen.
Eine Strafe in der genannten Höhe war insbesondere auch aus general- und spezialpräventiven Gründen geboten.