Im Sinn der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur darf der Lenker eines Fahrzeugs grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Er hat den Versuch eines Überholmanövers abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Fahrzeug einzuordnen, sobald er auf der Überholstrecke ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung erkennt (siehe VwGH 22.11.1976, Zahl: 645/76 uvam.). Der Tatbestand des rechtswidrigen Überholens ist bereits dann erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker mit dem anderen Fahrzeug auf gleiche Höhe gekommen ist. Im Sinn der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Behinderung auch dann schon vor, wenn ein entgegenkommender Fahrzeuglenker zum Bremsen oder Ablenken genötigt wird. Auch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers muss einen Fahrzeuglenker veranlassen, das Überholen zu unterlassen.